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E-Scooter sind Kraffahrzeuge – absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 24.07.2020 zu dem Az. 205 StRR 216/20 festgestellt, dass E-Scooter als Kraftfahrzeuge einzustufen sind. Somit gilt in Bayern auch insoweit die Grenze von 1,1 Promille (BAK) für die absolute Fahruntüchtigkeit, der Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist anzunehmen.

Das LG Halle wiederum ist gemäß Beschluss vom 16.07.2020 zu dem Az. 3 Qs 81/20 der Auffassung, dass sich das abstrakte Gefährdungspotenzial von E-Scootern erkennbar von dem klassischer Kraftfahrzeuge unterscheidet, sodass nicht ohne weiteres von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ausgegangen werden könne.

Somit bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber hier für eine Klarstellung sorgt, um eine einheitliche Bestrafung innerhalb Deutschlands sicherzustellen.