Der Wegeunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung
Wer den direkten Weg zur Arbeitsstätte verlässt, um den Straßenbelag auf Glätte hin zu überprüfen und sich hierbei verletzt, steht nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da kein Arbeitsunfall und somit auch kein Wegeunfall vorliegt. Bei der Prüfung der Fahrbahnverhältnisse handelt es sich vielmehr um eine rein eigenwirtschaftliche Tätigkeit (BSG, Urteil vom 23.01.2018, B 2 U 3/16 R).