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Klinik haftet für „Schockschäden“ von Angehörigen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.05.2019 zu dem Az. VI ZR 299/17 klargestellt, dass einem Angehörigen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zustehen können, wenn dieser infolge einer behandlungsfehlerbedingten Schädigung eines Patienten seinerseits eine psychische Schädigung von Krankheitswert erleidet.

Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, dass die von diesen zum sogenannten Schockschaden entwickelten Grundsätze auch in dem Fall anzuwenden sind, in dem das haftungsbegründende Ereignis kein Unfallereignis im eigentlichen Sinne, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung ist.

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