Arzthaftungsrecht: Aktuelle Fälle und Entscheidungen 2023

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 06.03.2023 an der zweieinhalbstündigen Fortbildungveranstaltung im Medizinrecht „Arzthaftungsrecht: Aktuelle Fälle und Entscheidungen 2023″ teilgenommen. Gegenstand der Veranstaltung war die Besprechung aktueller obergerichtlicher Entscheidungen.

OLG Saarbrücken: Rettungskostenersatz beim Wildunfall

Häufig entstehen Fahrzeugschäden anlässlich des Ausweichens vor einem Wild, ohne dass es zu einer Kollision mit dem Tier kommt. In diesem Fall besteht kein vertraglicher Leistungsanspruch aus der Kaskoversicherung. Die entstandenen Kosten können aber unter Umständen als Rettungsaufwendungen über § 90 VVG i.V.m. den §§ 83 Abs. 1, 82 Abs. 1 und 2 VVG erstattungsfähig sein. Danach sind Kosten von Fahrmanövern erstattungsfähig, die der Fahrer zur Vermeidung des Versicherungsfalls „Zusammenstoß mit Tieren“ für erforderlich halten durfte. Dies und die Voraussetzungen im einzelnen wurden vom OLG Saarbrücken mit Urteil vom 2311.2022 zu dem Az. 5 U 120/21 noch einmal klargestellt.

Prozess- und Abfindungsvergleich in der Personenschadensregulierung

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 28.02.2023 an der zweieinhalbstündigen Fortbildungveranstaltung im Medizinrecht „Prozess- und Abfindungsvergleich in der Personschadensregulierung“ teilgenommen. Themen waren unter anderem Vor- und Nachteile entsprechender Regulierungen, Rententitulierung oder Kapitalisierung, Steuern, Drittleistungsproblematik, Passivlegitimation und Verjährung.

Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen nach richterlichem Hinweis, § 67 OWiG

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 24.11.2022 zu dem Aktenzeichen 2 Ss-OWi 1149/22 klargestellt, dass auch nach einem richterlichen Hinweis auf möglicherweise vorsätzliches Handeln die nachträgliche Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid auf die Rechtsfolgen noch wirksam ist.

Hieraus ergeben sich vielfältige taktische Möglichkeiten für eine erfolgreiche Verteidigung.

VG Schleswig: Update mit Thermofenster unzulässig

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat am 20.02.2023 ein wichtiges Urteil im Dieselskandal gesprochen. Die Richter stuften den Freigabebescheid des Kraftfahrt-Bundesamts für ein VW-Update zum Motortyp EA189 als unzulässig ein. Das verbaute Update war mit einem sogenannten Thermofernseher ausgestattet. Diese Abschaltung der Abgasreinigung bei Außentemperaturen unter zehn Grad, wie sie VW unter anderem in den Jahren 2008 und 2009 für 2,0-Liter-Motoren des VW Golf und Touran verwendet hat, halten die Richter für rechtswidrig.

Der Europäische Gerichtshof hat für den 21.03.2023 eine Grundsatzentscheidung angekündigt („Rantos III“). In diesem Verfahren vertritt der Generalanwalt die Auffassung, dass die Verletzung von Abgasvorschriften bereits eine Verpflichtung zum Schadenersatz wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB ergebe. Folgt der Europäische Gerichtshof dem, müssten Autohersteller nicht mehr vorsätzlich sittenwidrig gehandelt haben, sondern nur fahrlässig, um schadensersatzpflichtig zu werden.

Der Bundesgerichtshof hat in Erwartung dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für den 08.05.2023 eine Grundsatzentscheidung terminiert. Danach dürfte Klarheit darüber bestehen, ob Dieselklagen in Deutschland gegen eine Vielzahl von Herstellern wegen des sogenannten Thermefensters Erfolgsaussichten haben.

Bitte sprechen Sie uns an, sollte in Ihrem Fahrzeug ein entsprechendes Update verbaut sein.

Wir haben bereits in einer Vielzahl von Prozessen im Zusammenhang mit dem Dieselskandel geschädigte Eigentümer gegen Automobilherstellern vertreten.

Vorschäden in der Unfallregulierung

Häufig wenden Kfz-Haftpflichtversicherer nach Verkehrsunfällen im Rahmen der Regulierung des Sachschadens ein, dass zum Unfallzeitpunkt Vorschäden am Kraftfahrzeug des Geschädigten vorhanden waren und nehmen dies zum Anlass, die Schadensregulierung ganz oder teilweise zu verweigern.

Dabei kann nicht verkannt werden, dass der Geschädigte darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 287 ZPO nachweisen muss, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist, wenn das Fahrzeug in einem vorgeschädigten Bereich erneut und deckungsgleich beschädigt wird und die Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Schäden deshalb streitig ist. Der Geschädigte muss grundsätzlich darlegen und gegebenenfalls auch nachweisen, welche eingrenzbaren Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden waren und durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen diese zeitlich vor dem streitgegenständlichen Unfall fachgerecht beseitigt worden sind.

Allerdings dürfen bei der Bemessung der dem Geschädigten obliegenden Substantiierungslast zu Art und Ausmaß des Vorschadens und zu Umfang und Güte der Vorschadensreparatur die Anforderungen nicht überspannt werden. Sogar das Verschweigen von Vorschäden führt grundsätzlich nicht zu einem Anspruchsausschluss nach § 242 BGB, da die Versagung nachweislich bestehender Ansprüche in dem gesetzlichen Regime des materiellen bürgerlichen Rechts quasi als Nebenstrafe nicht vorgesehen ist (so jedenfalls OLG Hamm, Urteil vom 22.01.2022, 9 U 46/21)

Häufig werden auch Vorschäden aus einem Zeitraum behauptet, in welchem der Geschädigte noch nicht Eigentümer des Fahrzeugs war und behauptet, dass Fahrzeug anschließend in unbeschädigtem Zustand erworben zu haben. In einem solchen Fall ist der Geschädigte grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen. Darin kann weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gesehen werden (BHG, Beschluss vom 15.10.2019, VI ZR 377/18).

Effektive Zwangsvollstreckung

Die Durchführung einer erfolgreichen Zwangsvollstreckung wird immer schwieriger.

Daher erfordert eine effektive Zwangsvollstreckung umfassende Kenntnisse der immer komplexer werdenden Materie, der Neuerungen durch Gesetzesänderungen sowie der aktuellen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung, um alle Vollstreckungsmöglichkeiten ausschöpfen zu können.

Meine Mitarbeiterinnen Christina Zimmer und Elina Hergert verfügen als „Sachbearbeiterin Zwangsvollstreckung“ über durch qualifizierte Weiterbildung erlangte besondere Qualifikationen auf diesem wichtigen Rechtsgebiet, damit Forderungen möglichst auch realisiert werden können.

Aktuell sind insbesondere die Besonderheiten des Elektonischen Rechtsverkehrs mit dem Vollstreckungsgericht und dem Gerichtsvollzieher unter Berücksichtigung der FormularänderungsVO zu beachten und damit in der Praxis umzusetzen.

Wir vollstrecken auch gerne für Sie, bitte sprechen Sie uns an.

Fortbildung zum Jugendstrafrecht

Rechtsanwältin Laura Born nimmt als Fachanwälten für Strafrecht am 17. und 24.03. sowie am 21. und 28.04.2023 an einer insgesamt 15-stündigen Fortbildung zum Jugendstrafrecht teil. Themen der Veranstaltung sind unter anderem das materielle Jugendstrafrecht und das Jugendstrafverfahrensrecht sowie deren jeweiligen Besonderheiten wie beispielsweise Einstellungsmöglichkeiten im Vor-, Zwischen- und Hauptverfahren, Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel und die Jugendstrafe und deren Vollstreckung sowie die fünf Arten der Strafaussetzung zur Bewährung.

BGH erleichtert Haftung bei Schockschäden

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.12.2022, Az. VI ZR 168/21 klargestellt, dass für die Geltendmachung von Schadenersatz für psychische Beeinträchtigungen aufgrund der Verletzung eines nahen Angehörigen nur noch eine medizinisch fassbare Erkrankung Voraussetzung ist. Der Bundesgerichtshof verlangt somit für die Geltendmachung eines Schockschadens im Gegensatz zu seiner früheren Rechtsprechung nicht mehr, dass der Angehörige stärker beeinträchtigt wurde, als es bei Tod oder Verletzung eines nahestehenden Menschen typischerweise zu erwarten gewesen wäre.

EuGH-Urteil vom 12.01.2023, Rs. C-396/21

Der EuGH hat geurteilt, dass Art. 14 Abs. 1 der Pauschalreiserichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Reisender Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises hat, wenn eine Vertragswidrigkeit der in seiner Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen durch Einschränkungen bedingt ist, die an seinem Reiseziel zur Bekämpfung der Verbreitung einer Infektionskrankheit angeordnet wurden, und solche Einschränkungen aufgrund der weltweiten Verbreitung dieser Krankheit auch am Wohnort des Reisenden sowie in anderen Ländern angeordnet wurden. Die Höhe der Preisminderung muss anhand der in der betreffenden Pauschalreise zusammengefassten Leistungen beurteilt werden und dem Wert der Leistungen entsprechen, deren Vertragswidrigkeit festgestellt wurde.

„Aktuelle Rechtsprechung im Verkehrsstrafrecht und im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht“

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 23.01.2023 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung der Rechtsanwaltskammer Koblenz „Aktuelle Rechtsprechung im Verkehrsstrafrecht und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht“ teil.

61. Deutscher Verkehrsgerichtstag in Goslar

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt vom 25. bis zum 27.01.2023 als ADAC Vertragsanwalt von Limburg am Verkehrsgerichtstag in Goslar teil. Arbeitskreis IV befasst sich mit dem Thema „Reparaturkostenersatz beim Haftpflichtschaden“. Hierbei geht es insbesondere darum, zu verhindern, dass sich die Versicherungswirtschaft mit ihrer Forderung durchsetzt, die dem Geschädigten dienende sogenannte 130 %-Rechtsprechung zu kippen.