Keine Abrechnung auf Neuwagenbasis nach 3.300 km Laufleistung
Wie der 9. Zivilsenat des OLG Hamm in seinem Beschluss vom 29.05.2018 (Az. 9 U 5 /18) entschieden hat, kann ein ca. 6 Wochen zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 3.300 km nicht mehr als Neuwagen angesehen werden. Damit bestätigt das OLG die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach welcher ein Anspruch auf Neuwagenentschädigung in der Regel nur bei einer Fahrleistung von max. 1000 km und einer nicht länger als einen Monat zurückliegenden Erstzulassung in Betracht kommt.