Beweislastumkehr bei Befunderhebungsfehler

Eine Beweiserleichterung in Form einer Beweislastumkehr ist nicht nur bei einem groben, sondern auch bei einem einfachen Befunderhebungsfehler gerechtfertigt, wenn die unterlassene Befunderhebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem reaktionspflichtigen Befund geführt hätte und sich die Verkennung des Befundes oder das Verhalten des Arztes auf der Basis dieses Ergebnisses als grob fehlerhaft darstellen würde (OLG Hamm, Teilurteil vom 09.11.2012, I-26 U 142/09).