Abwesenheitsverhandlung in Bußgeldsachen: Chancen für die Verteidigung

Hat das Amtsgericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden und erscheint der Verteidiger dann im Termin zur Hauptverhandlung nicht, darf das Amtsgericht den Einspruch nicht verwerfen, da die Voraussetzung „ohne genügende Entschuldigung“ nicht vorliegt. Das Amtsgericht hat keine andere Wahl, als „in Abwesenheit“ zu verhandeln. Hiermit sind die Amtsgerichte häufig überfordert und begehen Fehler, sodass in vielen Fällen zumindest Zeit gewonnen, mitunter sogar die Verfahrenseinstellung erreicht werden kann.