BGH: Keine „taggenaue Berechnung“ des Schmerzensgeldes

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.2.2022, Az. VI ZR 937/20 wenig überraschend klargestellt, dass entgegen der Rechtsprechung des OLG Frankfurt/Main das Schmerzensgeld nicht „taggenau“ berechnet werden kann, da für die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie das Ausmaß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen ist. Auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt. Eine schematische Konzentration auf die Anzahl der Tage, die der Geschädigte im Krankenhaus verbracht hat und die er nach seiner Lebenserwartung mit der dauerhaften Einschränkung voraussichtlich noch wird leben müssen, lässt nach Ansicht des BGH wesentliche Umstände des jeweiligen konkreten Falles außer Betracht. Bei der taggenauen Berechnung bleibt insbesondere auch unbeachtet, welche Verletzungen der Betroffene erlitten hat, wie die Verletzungen behandelt wurden und welches individuelle Leid bei ihm ausgelöst wurde.