Abmeldung eines Kfz führt allein nicht zum Verlust des Haft­pflicht­versicherungs­schutzes

Wird ein Kraftfahrzeug abgemeldet, führt dies allein nicht zum Verlust des Haft­pflicht­versicherungs­schutzes. Vielmehr kann eine sogenannte Ruheversicherung vorliegen, die weiterhin Schäden abdeckt. Eine Strafbarkeit nach § 6 Abs. 1 des Pflicht­versicherungs­gesetzes (PflVG) besteht dann nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Beschluss vom 16.06.2017 (1 Ss 115/17) entschieden.