Abmeldung eines Kfz führt allein nicht zum Verlust des Haftpflichtversicherungsschutzes
Wird ein Kraftfahrzeug abgemeldet, führt dies allein nicht zum Verlust des Haftpflichtversicherungsschutzes. Vielmehr kann eine sogenannte Ruheversicherung vorliegen, die weiterhin Schäden abdeckt. Eine Strafbarkeit nach § 6 Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) besteht dann nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Beschluss vom 16.06.2017 (1 Ss 115/17) entschieden.