Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG
Sie haben im Sozialrecht bei einer Behörde einen Antrag gestellt bzw. gegen einen nicht begünstigenden Bescheid Widerspruch eingelegt. Für die Bescheiderteilung hat die Behörde nach Antragstellung sechs Monate und für die Erteilung des Widerspruchsbescheides nach Einlegung des Widerspruchs drei Monate Zeit. Wenn die Behörde diese gesetzlichen Fristen – aus welchen Gründen auch immer – nicht einhält, haben Sie die Möglichkeit, eine sogenannte Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG zu erheben. Hierdurch können Sie die Behörde zwingen, Ihren Antrag bzw. Widerspruch in jedem Falle zu bescheiden, um entweder so zu Ihrem Recht zu kommen oder aber im Falle eines Widerspruchsbescheides diesen einer Überprüfung durch das Sozialgericht zuzuführen. Sie stehen einer etwaigen „Hinhaltetaktik“ seitens der Behörde somit nicht wehrlos gegenüber.