Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

Das AG München hat mit Urteil vom 29.04.2024 zu dem Aktenzeichen 231 C 20466/23 (2) klargestellt, dass nach einem Verkehrsunfall die erforderlichen Kosten eines Sachverständigengutachtens als Sachfolgeschaden dem Geschädigten zu ersetzen sind. Ein wesentliches Indiz für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Kostenaufwands mit der tatsächlichen Rechnungshöhe und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Liegt keine bezahlte Rechnung des Geschädigten an den Sachverständigen vor, kann bei einem Standardgutachten zur Feststellung eines Kraftfahrzeugschadens die Honorarbefragung des BVSK 2015 als übliche Vergütung herangezogen werden.