„Raser­pa­ra­graf“ § 315 d StGB ver­fas­sungs­widrig?

Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen hält in einem aktuellen Verfahren (Az. 6 Ds 66 Js 980/19) die Norm des § 315d StGB für zu unbestimmt und damit für verfassungswidrig. Es setzte das Verfahren deshalb aus und legte den Fall dem Bundesverfassungsgericht vor, um eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Norm einzuholen.

Ein Strafgesetz muss nach Art. 103 II GG so hinreichend bestimmt sein, dass auch für den juristisch laienhaften Bürger erkennbar und verständlich ist, welche strafrechtlichen Rechtsfolgen sein Verhalten haben könnte.

Im Fall, den das AG Villingen-Schwenningen entscheiden soll, wird dem Angeklagten in der Anklageschrift folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Er soll bei einer drohenden Polizeikontrolle vor den Beamten geflüchtet sein, da er keine Fahrerlaubnis inne hatte. Während der Verfolgungsfahrt soll er auf bis zu 100 Stundenkilometer beschleunigt haben, um den Beamten zu entkommen, die ihn nur mit größter Mühe nicht aus den Augen verloren. Die Verfolgungsjagd endete erst bei einem selbst verursachtem Unfall durch den Flüchtenden. 

Ihm wird nun unter anderem ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgeworfen.

Der Tatbestand wirft Fragen auf. Ab wann liegt denn nun eine nicht angepasste Geschwindigkeit vor? Und ist die „höchstmögliche“ Geschwindigkeit objektiv festzulegen oder ist sie von den Bedingungen des Einzelfalls abhängig? Mit diesen Fragen soll sich nun das Bundesverfassungsgericht beschäftigen.