Verkehrsrecht 2017: Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verkehrsstrafrecht sowie zum Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 17.02.2017 in Frankfurt an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung „Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verkehrsstrafrecht“ teilgenommen. Referent war Jürgen Cierniak, Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe, 4. Strafsenat. Dabei wurde der aktuelle Stand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht dargestellt. Praktisch wichtige Fragestellungen aus Sicht der Verteidigung wurden vertieft sowie Ansätze für eine aktive Verteidigung besprochen. Schwerpunkt war dabei das Recht des Betroffenen, nach Geschwindigkeitsmessungen über einen Rechtsanwalt die Geräteakte und die Messdatei anfordern und auswerten und hierdurch die Messung angreifen zu können.

Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 14.09.2016, 11 CS 16.1467) kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Fahreignung dann fehlt, wenn ein gelegentlicher Cannabiskonsument nur ein einziges Mal unter relevantem Cannabiskonsum am Straßenverkehr teilnimmt, solange ihm nicht deswegen strafgerichtlich die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

Rechtsbehelfe gegen materiell unrichtige, rechtskräftige Bußgeldbescheide

Die Stadt Köln hat im Jahr 2016 nach Geschwindigkeitsmessungen auf dem Kölner Ring in großem Umfang inhaltlich falsche Bußgeldbescheide erlassen, da die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nach Ende einer Baustelle und somit an der Messstelle nicht mehr galt.

Wir beraten Sie gerne, wenn Sie Fragen dazu haben, unter welchen Voraussetzungen in diesen und in vergleichbaren Fällen das Bußgeld zurückverlangt und etwaige Nebenfolgen beseitigt werden können.

Ersatz der Umsatzsteuer bei Totalschaden

Der Versicherte kann von seinem Fahrzeugversicherer bei einem Totalschaden die Umsatzsteuer unabhängig von ihrem Anfall verlangen, wenn dieser sich ein Ersatzfahrzeug zu Kosten mindestens in Höhe des Bruttowiederbeschaffungswerts beschafft (OLG Celle, Urteil vom 06.10.2016, 8 U 111/16).

Das Ende des standardisierten Messverfahrens?

Das AG Mannheim hat mit Beschluss vom 29.11.2016 zu dem Az. 21 OWi 509 Js 35740/15 ein Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Begründung eingestellt, dass das Lasermessgerät der Firma Vitronic PoliScan Speed in wesentlichen Teilen nicht der Bauartzulassung entspricht und dem Gericht keine eigenständige Beweisführung möglich ist. Hieraus ergeben sich neue Angriffspunkte für eine effektive Verteidigung im Bußgeldverfahren.

Aktuelles Urteil des BGH zur Veräußerung des Unfallwagens zum Restwert

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.09.2016 zu dem Az. VI ZR 673/15 zum Einen klargestellt, dass der Geschädigte dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des Unfallwagens keine Gelegenheit dazu geben muss, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen.

 

Zum Anderen stellt der Senat in dem zitierten Urteil klar, dass die korrekte Ermittlung des Restwertes nach wie vor auf dem allgemeinen regionalen Markt zu erfolgen hat, da es dem Geschädigten möglich sein muss, das Fahrzeug bei einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung geben zu können.

 

 

Neue Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung in Bußgeldverfahren

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 08.09.2016, Az. (2 Z) 53 Ss-OWi 343/16 (163/16) klargestellt, dass die Verwaltungsbehörde der Verteidigung bereits im Vorverfahren Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät zugänglich machen muss. Allein hierdurch wird der Grundsatz des fairen Verfahrens gewahrt.

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich neue Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung in Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsverstößen und anderen straßenverkehrsrechtlichen Verstößen, soweit ein Messgerät zum Einsatz gekommen und das Messverfahren zu überprüfen ist.

 

Effektive Unfallschadensregulierung

Frau Ivonne Lucchesi hat am 06. und 07.10.2016 in Frankfurt an einem zweitägigen Intensivseminar zur Unfallschadenregulierung teilgenommen. Gegenstand der Veranstaltung waren insbesondere aktuelle Fragen zum Sach- und Personenschaden sowie zum Versicherungsrecht.

38. ADAC JuristenCongress in Stuttgart

Rechtsanwalt Markus Bittner hat vom 22. bis zum 24.09.2016 an dem 38. ADAC JuristenCongress in Stuttgart teilgenommen. Themen waren unter anderem die Entwicklung des Personenschadensrechts, Auswirkungen des Diesel-Abgasskandals sowie die Zukunft des automatisierten Fahrens.

Effektive Unfallregulierung

Die Durchführung einer erfolgreichen Unfallregulierung wird immer schwieriger.

Zum Einen sind umfassende Kenntnisse der immer komplexer werdenden Materie, der Neuerungen durch Gesetzesänderungen sowie der aktuellen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich, um alle Ansprüche durchsetzen zu können.

Zum Anderen steht dem Geschädigten der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers gegenüber, welcher bei der Schadensabwicklung nur eigene und somit allein wirtschaftliche Interessen verfolgt.

Wenn Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einschalten, haben Sie einen Fachmann an Ihrer Seite, der darauf achtet, dass Sie nichts verschenken. Nur so können Sie eine „Waffengleichheit“ mit dem Versicherer herstellen.

Frau Ivonne Lucchesi verfügt zudem als „Sachbearbeiterin Unfallschadensregulierung“ über besondere Qualifikationen in diesem wichtigen Rechtsgebiet, um die Tätigkeit des Fachanwalts für Verkehrsrecht zu unterstützen und dadurch die Abwicklung des Schadensfalls zu beschleunigen.

 

„Personenschadensregulierung“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 10.09.2016 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung „Personenschadensregulierung“ in Frankfurt teilgenommen.

Schwerpunkte dieser Veranstaltung waren die Gestaltung von Abfindungsvergleichen, die Kapitalisierung von Schmerzensgeldrenten und sonstigen Renten, Regresse des Sozialversicherungsträgers und anderer Leistungsträger sowie Fragen der Verjährung.

Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers bei absoluter Fahruntüchtigkeit (LG Saarbrücken, Urteil vom 18.02.2015, 14 O 108/14)

Ein Kraftfahrer mit einer BAK von 1,1 Promille und höher ist absolut fahruntüchtig. Das Führen eines Kfz ist in diesem Fall grundsätzlich objektiv und subjektiv als grob fahrlässig anzusehen. In Fällen absoluter Fahruntüchtigkeit spricht der Beweis des ersten Anscheins auch für den Kausalzusammenhang zwischen absoluter Fahruntüchtigkeit und dem Unfall.

Der Versicherungsnehmer muss sich das grob fahrlässige Verhalten des Fahrers zurechnen lassen, wenn dieser unbeschadet der Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Herbeiführung des Versicherungsfalles als dessen Repräsentant anzusehen ist.

Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Der Fahrer eines Kfz ist jedenfalls dann Repräsentant des Versicherungsnehmers, wenn ihm das Fahrzeug zur eigenverantwortlichen Nutzung anvertraut worden ist und er auch für die Unterhaltung und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu sorgen hat.