Reduzierung der Geldbuße zur Vermeidung der Verlängerung der Probezeit und des Aufbauseminars

Werden Führerscheinneulinge mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h außerorts geblitzt, erhalten sie ein Bußgeld von 70 bis 80 Euro sowie einen Punkt in Flensburg. In der Probezeit bleibt es allerdings nicht dabei. Hierbei handelt es sich nämlich um einen sogenannten A-Verstoß, eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. In der Folge wird die Probezeit auf vier Jahre verlängert und ein Aufbauseminar angeordnet. 

In unserem Fall erhielt die Mandantschaft in der Probezeit für eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften von 26 km/h einen Bußgeldbescheid mit 80 € sowie einem Punkt.

Heute konnte Frau Rechtsanwältin Quarta vor dem Amtsgericht in Frankfurt – Zweigstelle Höchst – erreichen, dass die Geldbuße aus dem Bußgeldbescheid von 80 € auf 55 € reduziert wurde und damit kein Punkt eingetragen wird. Die Mandantschaft muss daher nicht an einem Aufbauseminar teilnehmen und ihre Probezeit verlängert sich nicht.

Finden Sie sich nicht mit Bußgeldbescheiden ab, denn wir versuchen für Sie eine akzeptable Lösung zu finden.

Neuer Bußgeldkatalog ab 28.04.2020!

Der im Februar verabschiedete neue Bußgeldkatalog für Autofahrer tritt Ende April in Kraft – und enthält drastische Verschärfungen.

1. Tempolimit: Ab 21 km/h Überschreitung gibt es ein Fahrverbot!

Eine innerörtliche Überschreitung des Tempolimits um 21 km/h weitreichendere Konsequenzen als bisher. Zu einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro sowie einem Punkt in Flensburg erwartet den Betroffenen nun ein einmonatiges Fahrverbot.

Außerorts greifen diese Strafen (95 Euro, Fahrverbot für einen Monat) ab einem Verstoß von 26 km/h.

2. Rettungsgasse: Höhere Strafe!

Autofahrer, die keine Rettungsgasse bilden, müssen schon seit Ende 2017 mit 200 Euro Bußgeld sowie mit zwei Punkten in Flensburg rechnen. Jetzt wird diese Strafe verschärft, indem nun auch ohne Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder Behinderung ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden kann.

Fahrer, die die Rettungsgasse widerrechtlich nutzen, zahlen mindestens 240 Euro Bußgeld. Dazu erhalten sie zwei Punkte sowie ein Fahrverbot von einem Monat.

3. Parkverstöße: Höhere Bußgelder!

Wer sein Auto etwa an einer unübersichtlichen Stelle parkt, zahlt nun 35 statt 15 Euro.

Die Kosten für das Parken in einer Feuerwehrzufahrt steigen von 35 auf 55 Euro.

Werden jeweils Einsatz – beziehungsweise Rettungsfahrzeuge behindert, erhöht sich das Bußgeld auf 100 Euro, dazu gibt es einen Punkt.

55 Euro kostet auch das unzulässige Abstellen von Fahrzeugen auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz sowie auf für E- und Carsharing-Fahrzeugen vorgesehenen Parkplätzen.

Das Parken oder Anhalten in zweiter Reihe wird nun mit mindestens 55 Euro geahndet.

4. Die Nutzung von Blitzer-Apps wird teurer!

Das Bußgeld für das Nutzen einer Blitzer-App während der Fahrt beträgt 75 Euro, dazu wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen

5. Besserer Schutz für Radfahrer!

Neben verschärften Tarifen fürs Pkw-Parken auf Schutzstreifen oder Radwegen, dürfen zum Beispiel Transporter oder Lkw über 3,5 Tonnen innerorts beim Rechtsabbiegen nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren. Verstöße bedeuten 70 Euro Bußgeld und einen Punkt.

Fahrradfahrer dürfen jetzt ausdrücklich nebeneinander fahren, sofern sie den Verkehr nicht behindert.

Autofahrer müssen beim Überholen zu anderen Verkehrsteilnehmern einen Mindestabstand von innerorts 1,50 Meter sowie außerorts 2 Meter einhalten.

Sperrfristverkürzung

Hat das Gericht die Fahrerlaubnis entzogen und zugleich eine Sperrfrist bestimmt, binnen derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, besteht gemäß § 69 Abs. 7 StGB die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen die Sperrfrist vorzeitig aufzuheben zu lassen. Hierdurch kann die Sperrfrist gegebenenfalls um bis zu drei Monate verkürzt werden. Bitte sprechen Sie uns an, sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll.

MPU

Die Kosten einer MPU sind in den letzen Monaten erheblich gestiegen, je nach Fragestellung können mehr als 1.000,00 € anfallen.

Umso wichtiger ist es, sich auf die MPU vorzubereiten.

Wir beraten Sie über die richtige Strategie, damit der Ausgang der MPU nicht vom Zufall abhängt und größtmögliche Chancen bestehen, die MPU im ersten Anlauf zu bestehen.

Sind auch die Ergebnisse anderer Messverfahren nicht verwertbar?

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (Lv 7-17 vom 05.07.2019) hat entschieden, dass Rohmessdaten abgespeichert werden müssen. Die Ergebnisse des Messverfahrens mit dem Messgerät Traffistar S350 seinen wegen der fehlenden Speicherung der Rohmessdaten und der daraus folgenden verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung folglich unverwertbar. Hierauf haben wir bereits hingewiesen.

Rechtsanwalt Bittner hat am 31.07.2019 als Verteidiger in einem vor dem AG Dillenburg anhängigen Bußgeldverfahren, in welchem es um das Ergebnis eines Messverfahrens mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 geht, die Aussetzung der Hauptverhandlung erreicht, da die Messwertbildung der genannten Messgeräte in den entscheidenden Punkten vergleichbar sein dürfte.

Somit sollten auch Ergebnisse des Messverfahrens mit dem Messgerät PoliScan F1HP eingehend vom Spezialisten überprüft werden. Auch bei diesem Messverfahren werden nicht alle Rohmessdaten gespeichert.

Messergebnisse Traffistar S350 nicht verwertbar!

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (Lv 7-17 vom 05.07.2019) hat entschieden, dass Rohmessdaten abgespeichert werden müssen. Die Ergebnisse des Messverfahrens mit dem Messgerät Traffistar S350 seinen wegen der fehlenden Speicherung der Rohmessdaten und der daraus folgenden verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung folglich unverwertbar.

Hohes Alter allein begründet keine Zweifel an der Fahreignung

Teilt die Hausärztin der Fahrerlaubnisbehörde ohne Nennung von Diagnosen oder Symptome ihre Zweifel an der Fahreignung eines Patienten mit der Begründung mit, dieser könne sich nur schlecht fortbewegen, ist dies nicht ausreichend, um eine medizinische Begutachtung zu fordern. Vielmehr müssen konkrete Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen. (Verwaltungsgerichtshof München, 11 CS 181897)

BVerwG am 11.04.2019: Keine unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis bei Cannabis!

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 11.04.2019 entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen darf.

Entfernen nach Unfall beim Ein- und Ausfahren in die Waschstraße als Fahrerflucht

Wie das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 04.06.2018 (Az.: 1 Ss83/18) entschieden hat, gehört der Bereich einer Waschstraße zum öffentlichen Straßenverkehr im Sinne des § 142 StGB, wenn die Benutzung für jeden frei stehe, der dafür bezahlt. Dies gelte nicht nur für die Zu-und Ausfahrt, sondern auch für den Bereich der eigentlichen Waschanlage. Maßgeblich sei, ob ein Auto noch aus eigener Kraft bewegt werde und nicht lediglich von den zur Anlage gehörenden Einrichtungen. Das OLG hielt die vorangegangene Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück, in der eine Frau zu einer Geldstrafe und zum Führerscheinentzug verurteilt wurde, weil sie mit der Waschanlage kollidierte und sich danach vom Unfallort entfernte, ohne ihre Personalien anzugeben, aufrecht.

Verkehrsrecht 2018: Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 24.02.2018 in Frankfurt an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung „Verkehrsrecht 2018: Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Verkehrsstrafrecht und zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten“ teilgenommen.

 

Referent war Jürgen Cierniak, Richter am BGH, 4. Strafsenat, Karlsruhe.

Spannungsverhältnis Unfallflucht/Schadenanzeigepflicht gegenüber Kfz-Haftpflichtversicherer

Gegenüber den Ermittlungsbehörden ist das Berufen auf das Schweigerecht als Beschuldigter die richtige Wahl, gegenüber dem eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer hingegen birgt das Schweigen die Gefahr einer Obliegenheitsverletzung.

Rechtsanwalt Markus Bittner berät Sie als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Wahl der richtigen Strategie in diesem auf den ersten Blick unlösbar erscheinenden Spannungsverhältnis.

 

MPU bei BAK von weniger als 1,6 Promille?

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 06.04.2017 zu dem Aktenzeichen 3 C 24.15 klargestellt, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 Promille die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht von der Beibringung einer MPU abhängig machen darf, solange nicht zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen.