Aktuelle Rechtsprechung in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 06.05.2020 an der zweieinhalbstündigen Fortbildungsveranstaltung im Versicherungsrecht „Aktuelle Rechtsprechung in der Berufsunfähigkeitsversicherung“ teilgenommen.

Aktuelle Rechtsprechung zum VVG AT

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 05.05.2020 an der zweieinhalbstündigen Fortbildungsveranstaltung im Versicherungsrecht „Aktuelle Rechtsprechung im VVG AT“ teilgenommen.

Rechtsschutzversicherung

Selbst dann, wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, besteht unter Umständen die Möglichkeit, rückwirkend noch einen Rechtsschutzvertrag abschließen zu können.

Bitte nehmen Sie gegebenenfalls Kontakt mit uns auf, wir beraten Sie gerne.

Verschärfung der Sanktionen bei den Geschwindigkeitsübertretungen ab dem 28.04.2020

Am 28.04.2020 treten weiterreichende Änderungen der Bußgeldkatalogverordnung in Kraft.

Ein wesentlicher Punkt ist die Verschärfung der Sanktionen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 20 km/h, bei denen die Regelsätze verdoppelt wurden.

Weiterhin wurde äußerst kurzfristig auf Empfehlung des Bundesrats hin die Grenze für ein Fahrverbot von einem Monat innerorts auf 21 km/h Überschreitung und außerorts auf nur 26 km/h herabgesetzt.

Corona und Betriebsschließungs- oder Betriebsausfallversicherung

Die Corona-Pandemie ist für viele Unternehmen ein harter Schlag. Das Öffnungsverbot für Gaststätten und Verkaufsbetriebe sowie Einschränkungen bei Hotelübernachtungen und bei Dienstleistungen führen zu bedrohlichen Einnahmeausfällen, doch die meisten Betriebsausgaben laufen weiter.

Springt hier eine Betriebsschließungs- oder Betriebsausfallversicherung wegen Infektionsgefahr oder eine andere Versicherung ein? Verschiedene Versicherungen versuchen, sich ihrer Leistungspflicht ganz oder teilweise zu entziehen.

Bitte sprechen Sie uns an, wenn Unklarheiten darüber bestehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Ihr Versicherer leistungspflichtig ist.

EuGH zum Widerruf von Verbraucherdarlehen

Mit weitreichenden Folgen auch für mit Kfz-Käufen verbundenen Verbraucherkrediten hat der EuGH in einem „Paukensschlag-Urteil“ am 26.03.2020 (Rs. C-66/19) entschieden, dass die Standard-Widerrufsbelehrungen von Banken unter bestimmten Voraussetzungen gegen EU-Recht verstoßen, weil die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist nicht in klarer und prägnanter Form angegeben sind.

Die maßgebliche Passage in der Widerrufsinformation des Vertrages lautet:

„Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. …“

Nach Auffassung des EuGH reicht es nicht aus, dass der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweist.

Damit hat die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen, sodass der Verbraucher noch rechtswirksam seine Vertragserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrags widerrufen konnte.

Die Muster-Widerrufsinformation unterscheidet nicht zwischen Immobiliar- und Mobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen und findet damit auch auf Verbraucherkredite Anwendung, mit denen Neu- oder Gebrauchtwagen finanziert werden (§ 358 BGB).

Corona und Unfallschadenregulierung

Die ohnehin schon komplizierte Abwicklung eines Verkehrsunfalls selbst bei eindeutiger Schuldfrage wird als Folge der Corona-Krise noch schwieriger.

Beispielsweise können sich Reparaturen durch gestörte Lieferketten oder Mitarbeiterausfall verzögern, viele Zulassungsstellen schließen.

Muss die Möglichkeit einer Notreparatur in Betracht gezogen werden? Wie lange kann ein Mietwagen in Anspruch genommen Bzw. Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden? Werden Standkosten erstattet? Muss der Restwert am regionalen Markt oder über eine Restwertbörse im Internet ermittelt werden?

Bitte wenden Sie sich direkt nach einem Unfall an einen Spezialisten, damit berechtigte Ansprüche vollständig und schnell reguliert werden.

Regulierung von Verkehrsunfällen

Die Regulierung von Verkehrsunfällen wird immer komplizierter, die Kürzungen einzelner Schadenspositionen wie beispielsweise dem Fahrzeugschaden oder dem Haushaltsführungsschaden durch die Versicherer immer gravierender.

Allein die Einschaltung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht als Spezialisten garantiert, dass alle Ansprüche reguliert werden, auch wenn die Schuldfrage eindeutig erscheint.

Dies gilt umso mehr, als die Anwaltsgebühren in den meisten Fällen sogar wesentlich geringer sind als beispielsweise die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe und grundsätzlich auch von dem Versicherer übernommen werden, wenn dieser dem Grunde nach haftet.

Unabhängig hiervon erfolgt die Erstberatung in unserer Kanzlei grundsätzlich kostenfrei, um schnellstmöglich und unbürokratisch helfen zu können, sollten Sie Opfer eines Verkehrsunfalls geworden sein.

Update Strafprozess- und materielles Strafrecht

Frau Rechtsanwältin Quarta nimmt am 07.03.2020 an der Fortbildung „Update Strafprozess- und materielles Strafrecht“ von Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden Wolfgang Schwürzer in Koblenz teil. Themen sind u.a. Neuerungen/Gesetzesänderungen, Aktuelle Tipps für Verteidiger und BtM-Strafrecht.

„Aktuelle Probleme der Personenschadensregulierung“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 29.02.2020 in Koblenz an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung im Versicherungsrecht „Aktuelle Probleme der Personenschadensregulierung aus Sicht des Rechtsanwalts des Geschädigten“ teilgenommen.

Ersatzfähiger Schockschaden bei fehlerhafter ärztlicher Behandlung

Der BGH hat mit Urteil vom 21.05.2019, Az. VI ZR 299/17 klargestellt, dass ein an einem fehlerhaften Eingriff Unbeteiligter wie zum Beispiel der Ehepartner, Schadenersatz verlangen kann, sofern dieser über die „normale“ Trauerreaktion hinaus eine psychische Störung mit Krankheitswert erlitten hat.

Ansprüche können somit nicht nur dem durch einen Behandlungsfehler geschädigten Patienten, sondern darüberhinaus auch beispielsweise dem Ehepartner desselben zustehen.

Keine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter

Das AG Dortmund hat entgegen der derzeit überwiegenden Rechtsprechung mit Urteil vom 21.01.2020 entschieden, dass bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter nicht automatisch von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden kann (729 Ds – 060 Js 513/19 – 349/19). Dem lag eine Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,40 Promille zu einer verkehrsarmen Zeit in einem Fußgängerbereich zugrunde ohne tatsächlich feststellbare oder auch nur abstrakt drohende Beeinträchtigung von Rechtsgütern Dritter.