B 49: Kraftfahrstraße oder nicht?

Aufgrund des vierspurigen Ausbaus der B 49 aus Richtung Wetzlar gesehen ab Löhnberg bis zur Autobahn Anschlussstelle Limburg Nord wird diese von Kraftfahrern häufig irrtümlich als Kraftfahrstraße angesehen, obwohl mangels Zeichen 331.1 ( Kraftfahrstraße) für Lkw nicht § 18 Abs. 5 Nr. 1 StVO und somit eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt, sondern vielmehr eine solche von lediglich 60 km/h gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2b StVO.

Mit der richtigen Taktik gelingen es uns dennoch regelmäßig, in diesen Fällen lediglich die Verhängung einer Geldbuße unterhalb der Punktegrenze von 60,00 € zu erreichen.

Bitte sprechen Sie uns an, sollten Sie von einer entsprechenden Messung betroffen sein.

E-Scooter sind Kraffahrzeuge – absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 24.07.2020 zu dem Az. 205 StRR 216/20 festgestellt, dass E-Scooter als Kraftfahrzeuge einzustufen sind. Somit gilt in Bayern auch insoweit die Grenze von 1,1 Promille (BAK) für die absolute Fahruntüchtigkeit, der Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist anzunehmen.

Das LG Halle wiederum ist gemäß Beschluss vom 16.07.2020 zu dem Az. 3 Qs 81/20 der Auffassung, dass sich das abstrakte Gefährdungspotenzial von E-Scootern erkennbar von dem klassischer Kraftfahrzeuge unterscheidet, sodass nicht ohne weiteres von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ausgegangen werden könne.

Somit bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber hier für eine Klarstellung sorgt, um eine einheitliche Bestrafung innerhalb Deutschlands sicherzustellen.

Fahrverbote in Bußgeldverfahren

Häufig werden in Bußgeldverfahren neben der Festsetzung einer Geldbuße auch Fahrverbote von bis zu drei Monaten angeordnet.

Mit der richtigen Verteidigungsstrategie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des zuständigen Gerichts und der Besonderheiten des Bußgeldverfahrens besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Anordnung eines Fahrverbots abzuwenden oder zumindest eine Reduzierung des Fahrverbots auf einen Monat zu erreichen.

Bitte sprechen Sie uns an, sollte in Ihrem Fall ein entsprechendes Fahrverbot angeordnet worden sein oder die Anordnung eines entsprechenden Fahrverbots drohen.

Festverbaute Touchscreens „elektrische Geräte“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO?

Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 27.03.2020 zu dem Az. 1 Rb 36 Ss 832/19 entschieden, dass das in Fahrzeugen der Marke Tesla fest verbaute Touchscreen ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVG darstellt und die Verhängung eines Fahrverbots in Betracht kommt, wenn über das Touchscreen der Scheibenwischer des Fahrzeugs bedient wird.

Die Verteidigung muss in einem solchen Fall darauf hinweisen, dass eine sicherheitsrelevante Fahrzeugfunktion bedient wurde und somit von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen ist, da die Gesetzesbegründung bei der Überprüfung des Übermaßverbots der Vorschrift den Begriff „fahrfremde Tätigkeiten“ verwendet.

Achtung: Vollständige Nichtigkeit der Änderungen der BKatV im Rahmen der StVO-Reform?

In der Präambel der 54. Änderungsverordnung ist § 26 Abs. 1 Nr. 3 StVO nicht genannt, was für eine wirksame Erweiterung der Regelfahrverbote durch § 4 BKatV notwendig gewesen wäre. Daher liegt bei der aktuellen Änderung der StVO ein Verstoß gegen das Zitiergebot vor mit der Folge, dass möglicherweise nicht nur die neuen Regelfahrverbote unwirksam sind, sondern darüber hinaus sogar die gesamte Änderung der BKatV nichtig sein könnte.

Dafür spricht die Untrennbarkeit von Geldbuße und Fahrverbot, sodass Ahndungen von Verstößen nach wie vor nur auf der Grundlage des bis zum 27.04.2020 geltenden alten Bußgeldkatalogs erfolgen könnten.

Somit sollte umgehend Einspruch eingelegt werden, sollte ein Bußgeldbescheid erlassen worden und die 14-tägige Einspruchsfrist noch nicht verstrichen sein.

Zur unverbindlichen Überprüfung der Rechtslage können Sie uns Anhörungen und Bußgeldbescheide jederzeit über unser Kontaktformular übersenden, wir melden uns anschließend umgehend bei Ihnen.

„Krankenakte und Diagnose“

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 19.09.2020 in Mainz an der sechsstündigen Fortbildungsveranstaltung im Medizinrecht „Krankenakte und Diagnose“ teil.

Aktuelle Rechtsprechungsübersicht im Versicherungsrecht

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 20.06.2020 in Koblenz an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung im Versicherungsrecht „Aktuelle Rechtsprechungsübersicht im Versicherungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH“ teilgenommen. Referent war Prof. Dr. Christoph Karczewski, Richter am Bundesgerichtshof.

Falsche Messergebnisse bei LED-Scheinwerfern?

LED-Scheinwerfer können nach Auffassung von Experten bei dem Gerät „ES 3.0“ der Firma eso zu gravierend falschen Messergebnissen führen. Grund hierfür ist, dass die Lichtquelle pulsiert, indem das Licht in sehr kurzen Abständen immer wieder ein- und ausgeschaltet wird. Genau dieses Ein- und Ausschalten des Lichts ist für das betroffene Messgerät ein Problem, da das Gerät zumindest für die Dauer seiner Messung eine gleichbleibende Helligkeit der gemessenen Fahrzeugteile benötigt, um einen Messwert bilden zu können. Das LED-Licht verursacht jedoch dunkle und sehr helle Abschnitte, die als Spitzen in den jeweiligen Messkurven auftauchen und so zu einer falschen Berechnung des Geschwindigkeitswerts führen können. Das Gerät ist mit seiner momentanen Messtechnik zwar geeicht und zugelassen, jedoch stammt die Zulassung dieses Messsystems aus dem Jahr 2006, als LED-Scheinwerfer in Autos noch unbekannt waren. Experten gehen somit davon aus, dass Messungen mit dem betroffene Messgerät nicht mehr als standardisiertes Messverfahren gelten können und aus diesem Grund durch eine gesonderte Auswertung der Messdaten in jedem Einzelfall auf Auffälligkeiten hin überprüft werden müssen.

„Praktikabler Umgang mit dem Haushaltsführungsschaden“

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 03.07.2020 an der zweieinhalbstündigen Fortbildungsveranstaltung im Medizinrecht „Praktikabler Umgang mit dem Haushaltsführungsschaden“ teil.

„Ärztliche Aufklärung und Verstöße aus Sicht der anwaltlichen Praxis“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 19.05.2020 an der zweieinhalbstündigen Fortbildungsveranstaltung im Medizinrecht „Ärztliche Aufklärung und Verstöße aus Sicht der anwaltlichen Praxis“ teilgenommen.

Aktuelle Rechtsprechung zur privaten Unfall- und Krankenversicherung

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 28.05.2020 an der zweieinhalbstündigen Fortbildungsveranstaltung im Versicherungsrecht „Aktuelle Rechtsprechung zur privaten Unfall- und Krankenversicherung“ teil.

Aktuelle Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 08.06.2020 an der zweieinhalbstündigen Fortbildungsveranstaltung im Versicherungsrecht „Aktuelle Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeitsversicherung“ teil.