Dashcam-Aufzeichnungen verwertbar

Der Bundesgerichtshof entschied am 15.05.2018 unter dem Aktenzeichen VI ZR 233/17, dass selbst eine permanente, anlasslose Aufzeichnung einer Dashcam trotz Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz im Unfallhaftpflichtprozess als Beweismittel verwertbar ist.

Verkehrsrecht 2018: Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 24.02.2018 in Frankfurt an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung „Verkehrsrecht 2018: Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Verkehrsstrafrecht und zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten“ teilgenommen.

 

Referent war Jürgen Cierniak, Richter am BGH, 4. Strafsenat, Karlsruhe.

Schmerzensgeldbemessung

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16.09.2016 zu dem Aktenzeichen VGS 1/16 klargestellt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht von vornherein ausgeschlossen werden können.

Betriebsgefahr bei berührungslosem Unfall

Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (BHG, Urteil vom 22.11.2016, VI ZR 533/15)

Verkehrsrecht 2017: Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verkehrsstrafrecht sowie zum Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 17.02.2017 in Frankfurt an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung „Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verkehrsstrafrecht“ teilgenommen. Referent war Jürgen Cierniak, Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe, 4. Strafsenat. Dabei wurde der aktuelle Stand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht dargestellt. Praktisch wichtige Fragestellungen aus Sicht der Verteidigung wurden vertieft sowie Ansätze für eine aktive Verteidigung besprochen. Schwerpunkt war dabei das Recht des Betroffenen, nach Geschwindigkeitsmessungen über einen Rechtsanwalt die Geräteakte und die Messdatei anfordern und auswerten und hierdurch die Messung angreifen zu können.

Aktuelles Urteil des BGH zur Veräußerung des Unfallwagens zum Restwert

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.09.2016 zu dem Az. VI ZR 673/15 zum Einen klargestellt, dass der Geschädigte dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des Unfallwagens keine Gelegenheit dazu geben muss, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen.

 

Zum Anderen stellt der Senat in dem zitierten Urteil klar, dass die korrekte Ermittlung des Restwertes nach wie vor auf dem allgemeinen regionalen Markt zu erfolgen hat, da es dem Geschädigten möglich sein muss, das Fahrzeug bei einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung geben zu können.

 

 

Unzulässige Verkürzung der Sachmängelhaftungsfrist in den Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen des ZdK (Stand 03/2008) bei Verbrauchsgüterkauf

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat am 29.04.2015 zum Gebrauchtwagenhandel entschieden, dass die Verkürzung der gesetzlichen Sachmängelhaftungsfrist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (GWVB) des ZdK (Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes, Stand 03/2008) beim Verbrauchsgüterkauf gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist (BGH, Urteil vom 29.04.2015, Az. VIII ZR 104/14). Der Bundesgerichtshof hat dabei in seiner Entscheidung Feststellungen zu den Anforderungen getroffen, die bei einer formularmäßigen Verkürzung von Verjährungsfristen für die Verständlichkeit der Regelung aus Sicht des Verbrauchers (Kunden) zu beachten sind.

 

Sofortiger Rücktritt vom Kaufvertrag

Der BGH hat mit Urteil vom 15.04.2015, Az. VIII ZR 80/14 klargestellt, dass eine Nachbesserung nicht zumutbar und der sofortige Rücktritt vom Kaufvertrag gerechtfertigt ist, wenn am Tage des Kaufs eine neue TÜV-Plakette erteilt wird, der Motor bereits am folgenden Tag mehrfach versagt und erhebliche Korrosion an den Bremsleitungen festgestellt wird.

Erstattung von Abschleppkosten nach unberechtigtem Parken

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04.07.2014, Az. V ZR 229/13 entschieden, dass Falschparker dem Besitzer der Parkfläche keine unangemessen hohen Abschleppkosten erstatten müssen. Zwar stellt das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf einem Kundenparkplatz eine Besitzstörung bzw. teilweise Besitzentziehung dar, die der Besitzer der Parkfläche im Wege der Selbsthilfe beenden und somit das Fahrzeug durch ein Unternehmen abschleppen lassen darf. Die durch den konkreten Abschleppvorgang entstandenen Kosten muss der Falschparker erstatten, soweit sie in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Parkverstoß stehen. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen neben den reinen Abschleppkosten die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, das Anfordern eines Abschleppfahrzeugs, das Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, dessen Besichtigung von Innen und Außen und die Protokollierung etwaiger Schäden. Nicht zu erstatten sind hingegen die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadenersatzanspruchs des Besitzers, weil sie nicht unmittelbar der Beseitigung der Störung dienen. Auch Kosten für die Überwachung der Parkflächen im Hinblick auf unberechtigtes Parken muss der Falschparker nicht ersetzen; ihnen fehlt der Bezug zu dem konkreten Parkverstoß, denn sie entstehen unabhängig davon. Da die Ersatzpflicht des Falschparkers durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenz wird, hat es nur die Kosten zu ersetzen, die ortsüblich für das Abschleppen und die mit der unmittelbaren Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen sind.

Kein Auskunftsanspruch gegen Internetportalbetreiber

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 01.07.2014 zu dem Aktenzeichen VI ZR 345/13 entschieden, dass ein durch Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen in einem Internetportal in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzter von dem Betreiber des Internetportals keine Auskunft über die dort hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers beanspruchen kann. Grund hierfür ist, dass eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG fehlt und der Betreiber des Internetportals somit ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten nicht an den Verletzten übermitteln darf. Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite Betroffene kann allerdings ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen.

Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.06.2014 zu dem Aktenzeichen VI ZR 281/13 entschieden, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms in Fällen nicht sportlicher Betätigung nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens führt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben ist und das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit im Jahr 2011 nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz nicht erforderlich und zumutbar war. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm.

Rücktrittsrelevante Erheblichkeit eines Mangels beim Neuwagenkauf

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.05.2014, Az. VIII ZR 94/13 entschieden, dass bei einem Neuwagenkauf ein behebbarer Sachmangel erheblich sein und damit den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen kann, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises überschreitet.