BGH: Verhandlungstermin am 14. Dezember 2020 zum VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist !

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem weiteren VW-Verfahren Verhandlungstermin bestimmt. Das Verfahren hat die Frage zum Gegenstand, ob die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche eines Fahrzeugkäufers gegen die VW AG bereits mit Schluss des Jahres 2015 begann. 

Das Landgericht Stuttgart hat der Klage aus 2019 teilweise stattgegeben. Der Anspruch sei nicht verjährt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Dem Schadensersatzanspruch des Klägers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB stehe die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Da der Kläger bereits im Jahr 2015 Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal erlangt habe, hätten die Voraussetzungen für eine Klageerhebung bereits im Jahr 2015 vorgelegen. Die Rechtslage sei nicht unsicher und zweifelhaft gewesen, so dass die Klageerhebung zumutbar gewesen sei.  

Die maßgeblichen Vorschriften lauten: 

§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) 

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. 

§ 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) 

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und 

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Tagung der ADAC Vertragsanwälte

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 30. und 31.08.2019 in Kassel an einer Tagung von ADAC Vertragsanwälten teil. Themen sind unter anderem rechtliche Besonderheiten beim Autokauf, Aktuelles zur Nutzungsausfallentschädigung, die Würdigung von Zeugenaussagen in Verkehrsunfallprozessen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, spezielle verkehrsrechtliche Themen mit internationalem Bezug, aktuelle Änderungen der MPU sowie die aktuelle Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum Verkehrsrecht, insbesondere zum Personenschaden. Zu den Referenten gehört Thomas Offenloch, Richter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe.

Feststellung der Mittäterschaft erfordert Rückschluss auf einen in diesem Zeitpunkt konkludent gefassten gemeinsamen Tatentschluss

Allein der Umstand, dass ein passiv gebliebener Angeklagter das Vorgehen des anderen beobachtete, innerlich billigte und hiergegen nichts unternahm, lässt keinen rechtlich tragfähigen Rückschluss auf einen in diesem Zeitpunkt konkludent gefassten gemeinsamen Tatentschluss und damit auf (sukzessive) Mittäterschaft zu, so der BGH in seinem Beschluss vom Beschluss vom 05.06.2019 – 5 StR 181/19.

BGH: Bezeichnung der Erklärung eines Angeklagten als „Quatsch“ durch Schöffen kann dessen Ablehnung als befangen rechtfertigen

Bezeichnet ein Schöffe eine am ersten Verhandlungstag vorgetragene Erklärung des Angeklagten als „Quatsch“, ohne das Ende der Erklärung abzuwarten, so rechtfertigt dies die Ablehnung des Schöffen als befangen gemäß §§ 24 Abs. 2, 31 StPO. Es besteht insoweit ein gerechtfertigtes Misstrauen in dessen Unparteilichkeit. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 06.03.2018 – 3 StR 559/17 – entschieden.

BGH zur Abschaltautomatik – „Es ist vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen“

In seinem Beschluss (Az. VIII ZR 225/17) hat der Senat die Parteien auf seine vorläufige Rechtsauffassung hinwiesen, dass bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte. Der Kläger hatte gegen den Fahrzeughändler geklagt.

Flugverspätung wegen mehrstündigen Systemausfalls im Flughafenterminal

Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.01.2019 – X ZR 15/18, X ZR 85/18 entschieden, dass ein mehrstündiger Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern eines Terminals außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung im Rahmen der Flugverspätung entfällt.

Grenzen der Rücksichtnahmepflicht bei Kinderlärm aus der Nachbarwohnung

Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass in einem Mehrfamilienhaus gelegentlich auftretende Lärmbeeinträchtigungen grundsätzlich als sozial adäquat hinzunehmen sind und für die betroffenen Mitmieter deshalb noch nicht ohne Weiteres einen Mangel der Mietsache gemäß § 536 BGB begründen. Die überwiegende Rechtsprechung geht deshalb davon aus, dass Geräuschemissionen, die ihren Ursprung in einem altersgerecht üblichen kindlichen Verhalten haben, ggf. auch unter Inkaufnahme erhöhter Grenzwerte für Lärm und entsprechender Begleiterscheinungen kindlichen Verhaltens, grundsätzlich hinzunehmen sind. Der BGH ist demgegenüber nun einschränkend der Auffassung , dass die insoweit zwar grundsätzlich zu fordernde erhöhte Toleranz durchaus ihre Grenzen hat. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall die Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschemissionen, das Alter und der Gesundheitszustand des Kindes sowie die Vermeidbarkeit der Emissionen, etwa durch objektiv gebotene erzieherische Einwirkungen oder durch zumutbare oder sogar gebotene bauliche Maßnahmen, zu berücksichtigen. Der BGH hat hierdurch das Recht auf Rücksichtnahme der Nachbarn gestärkt, welches zu Mietminderungsansprüchen der betroffenen Mitmieter führen kann (BGH, Beschluss vom 22.08.2017, VIII ZR 226/16).

Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558 BGB

Bei einem Mieterhöhungsverlangen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 558 BGB seitens des Vermieters kann der Mieter seine Zustimmung auch durch schlüssiges Verhalten erteilen, so kein Formerfordernis besteht. Dies kann z.B. durch die Änderung des Dauerauftrages auf die neue Miete oder die Überweisung derselben erfolgen. Umstritten war bislang, wie viele Zahlungen für eine solche konkludente Zustimmung erforderlich sind. Der BGH hat nunmehr zumindest drei aufeinanderfolgende Zahlungen für ausreichend erachtet. (BGH, Beschluß vom 30.01.2018, VIII ZB 74/16).

BGH zum Täter-Opfer-Ausgleich an Hinterbliebene

Ein Täter-Opfer-Ausgleich im Strafrecht ist nicht möglich, wenn das Opfer verstorben ist. Eine Ausgleichszahlung an die Angehörigen kann daher keine Strafmilderung für den Täter eines vollendeten Tötungsdelikts begründen, entschied der BGH mit nun veröffentlichtem Beschluss vom 06.06.2018 (Az. 4 StR 144/18).

Bundesgerichtshof zur Annullierung eines Flugs wegen Streiks an den Passagierkontrollen

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 04.09.2018 (Az.: X ZR 111/17) entschieden, dass den Passagieren eines annullierten Flugs auch dann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehen kann, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt wurden und deshalb nicht gewährleistet war, dass alle Passagiere den Flug erreichen konnten.

BGH: Kein sexueller Missbrauch von Kindern bei bloßem Ausziehen eines Kindes

Das bloße Ausziehen eines Kindes stellt keinen strafbaren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB dar. Denn das Ausziehen eines Kindes stellt regelmäßig keine sexuelle Handlung am Körper des Kindes dar. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 23.02.2017 (1 StR 627/16) entschieden.

Verstoß gegen § 242 BGB bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer Unfallverletzung des Beifahrer-Mittäters bei Kraftraddiebstahl

Wird nach einem von zwei Mittätern begangenen Fahrzeugdiebstahl der eine Täter als Beifahrer des gestohlenen Fahrzeugs bei einem vom anderen Täter als Fahrer verursachten Verkehrsunfall verletzt, so ist der Verletzte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben daran gehindert, den ihm gegen den fahrenden Mittäter zustehenden Schadensersatzanspruch direkt gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des bestohlenen Halters geltend zu machen. So hat der BGH in seinem Urteil vom 27.02.2018 (IV ZR 109/17) entschieden.

Verfasserin: Ass. jur. Laura Quarta