Festverbaute Touchscreens „elektrische Geräte“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO?

Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 27.03.2020 zu dem Az. 1 Rb 36 Ss 832/19 entschieden, dass das in Fahrzeugen der Marke Tesla fest verbaute Touchscreen ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVG darstellt und die Verhängung eines Fahrverbots in Betracht kommt, wenn über das Touchscreen der Scheibenwischer des Fahrzeugs bedient wird.

Die Verteidigung muss in einem solchen Fall darauf hinweisen, dass eine sicherheitsrelevante Fahrzeugfunktion bedient wurde und somit von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen ist, da die Gesetzesbegründung bei der Überprüfung des Übermaßverbots der Vorschrift den Begriff „fahrfremde Tätigkeiten“ verwendet.