Anordnung zur Beibringung eines fachärztlichen Fahreignungsgutachtens gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV
Nach einem Urteil des BVerwG vom 05.02.2015, Az. 3 B 16.14 hat die Fahrerlaubnisbehörde in der Beibringungsanordnung außer den Tatsachen, die die Eignungsbedenken begründen, und der Fachrichtung des Arztes, der die Begutachtung durchführen soll, auch die zu untersuchende Fragestellung so mitzuteilen, dass der Betroffene zweifelsfrei erkennen kann, welche Problematik in welcher Weise geklärt werden soll, um beurteilen zu können, ob die Aufforderung rechtmäßig , anlassbezogen und verhältnismäßig ist.