Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs gemäß § 31 a StVZO

Nach einem Beschluss des VG Trier vom 23.02.2015, Az. 1 L 349/15.TR setzt die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs voraus, dass der Halter im Regelfall umgehend und somit innerhalb von zwei Wochen von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, beantworten und der Täter gegebenenfalls Entlastungsgründe vorbringen kann.