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Verwertung des Unfallfahrzeugs durch Veräußerung

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls verstößt weder gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit noch gegen die ihm obliegende Pflicht zur Schadensminderung, wenn er das Unfallfahrzeug nach Eingang des Schadensgutachtens zu dem vom Sachverständigen durch Einholung mehrerer Angebote auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert veräußert, ohne dem gegnerischen Haftpflichtversicherer zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, für eine wirtschaftlich günstigere Verwertung zu sorgen (OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2015, Az. 11 U 13/15).

Neues zum Parkplatzunfall

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.01.2016 zu dem Az. VI ZR 179/15 klargestellt, dass § 9 V StVO zwar nicht unmittelbar, zumindest jedoch mittelbar über § 1 StVO auf Parkplätzen anwendbar ist. Danach muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls anhalten kann. Aus diesem Grund spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist, wenn dieser zum Kollisionszeitpunkt noch nicht stand.

Ergänzt wird diese Rechtsprechung durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2015 zu dem Az. VI ZR 6/15, wonach der Anscheinsbeweis gegen den auf einem Parkplatz Rückwärtsfahrenden spricht, wenn feststeht, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren des Verkehrsteilnehmers stattgefunden hat und sogar nicht ausgeschlossen werden kann, dass das beschädigte Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt bereits stand.

Recht auf eigenen Sachverständigen

Nach einem Unfall ist der Geschädigte zur Schadensfeststellung in der Auswahl des Sachverständigen frei. Dies gilt auch dann noch, wenn der Versicherer bereits ein Gutachten eingeholt hat. Der Geschädigte muss das vom Versicherer eingeholte Gutachten nicht akzeptieren und darf auf Kosten des Versicherers einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen.

„Verteidigung in Verkehrsstrafsachen“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 04.03.2016 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung im Verkehrsrecht „Verteidigung in Verkehrsstrafsachen“ der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins e. V. in Gießen teilgenommen.

Das Seminar befasste sich insbesondere mit Verteidigungsmöglichkeiten im Bußgeld- und Strafverfahren sowie mit Strategien im Verwaltungsverfahren, soweit es um die Entziehung bzw. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis geht.

 

Verkehrsrecht 2016: Regress des Versicherers

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 20.02.2016 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung „Verkehrsrecht 2016: Regress des Krafthaftpflicht- und Kaskoversicherers“ teilgenommen.

Dabei ging es insbesondere um die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Versicherer nach einer Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer (beispielsweise nach Alkoholdelikten oder Unfallflucht) leitungsfrei ist.

 

Neue Rechtsprechung des BGH zum Parkplatzunfall!

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.12.2015 zu dem Az. VI ZR 6/15 klargestellt, dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, wonach sich der Schluss aufdrängt, dass auch der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision auf dem Parkplatz bereits zum Stillstand gebracht hat, die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. Der gegen den Rückwärtsfahrenden streitende Anscheinsbeweis entfällt somit nicht erst dann, wenn dieser zum Unfallzeitpunkt nachweisbar bereits längere Zeit zum Stehen gekommen war.

Durch diese Klarstellung erhöhen sich die Chancen, nach einem entsprechenden Parkplatzunfall mehr als 50% seiner Ansprüche realisieren zu können.

Falsch benannter Fahrer kann zur Strafbarkeit führen

Führen der Täter einer Ordnungswidrigkeit und eine mit ihm zusammenwirkende, an der Tat unbeteiligte Person die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre, indem sich die weitere Person selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, kann dies für den Täter zu einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und für die weitere Person zu einer Strafbarkeit wegen Beihilfe hierzu führen (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.07.2015, 2 Ss 94/15).

Manipulationsvorwürfe zu Dieselfahrzeugen der VW-Gruppe

In Europa gilt nach wie vor der NEFZ (Typprüfzyklus) als Maßstab für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs. In den USA gelten für Dieselfahrzeuge weit niedrigere NOx-Grenzwerte als in Europa. Für das Erreichen der dort vorgeschriebenen NOx-Grenzwerte wurde eine Software eingesetzt, die den Prüfzyklus erkennt und manipuliert. Auch in Europa ist offenbar in zahlreichen Motoren der VW-Gruppe (VW, Seat, Skoda, Audi) diese Manipulationssoftware verbaut worden; unklar ist, ob diese im Prüfzyklus nach NEFZ tatsächlich aktiviert wurde. Es liegen somit daher derzeit noch keine gesicherten Erkenntnisse dafür vor, dass ähnliche Manipulationen wie in den USA bei europäischen VW-Modellen stattfinden.

Sollte sich auch für den europäischen Markt herausstellen, dass die im Prüfzyklus ermittelten Werte fehlerhaft sind, liegt ein Sachmangel vor. In diesem Fall kommen gesetzliche Sachmängelhaftungsrechte in Betracht, wobei Verjährungsfristen zu beachten sind (für Privatleute gegenüber dem Händler 2 Jahre für Neufahrzeuge und 1 Jahr für Gebrauchtfahrzeuge; für Unternehmer 1 Jahr beim Neuwagenkauf).

Schadenersatzansprüche wegen arglistiger Täuschung stehen gegen den Hersteller im Raum, sollte sich der Manipulationsverdacht bestätigen. Dem Händler wäre das Fehlverhalten des Herstellers nicht zuzurechnen. Als Schadenspositionen könnten unter anderem Kosten für die Fehlerbeseitigung sowie nachgewiesene Mehrkosten durch einen Kraftstoffmehrverbrauch geltend gemacht werden.

Der Käufer kann vom Händler im Rahmen der Sachmängelhaftung gegebenenfalls kostenfreie Nacherfüllung (Nachbesserung) verlangen. Ist eine solche nicht möglich oder nicht zumutbar, könnte die Möglichkeit bestehen, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder eine Preisminderung zu verlangen. Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist jedoch nur zulässig bei „erheblichen“ Mängeln. Für den Kraftstoffmehrverbrauch liegt die Grenze der Erheblichkeit bei 10 %. Möglicherweise wird sich die Rechtsprechung auch bei der Überschreitung des Schadstoffausstoßes an diesem Wert orientieren.

Bei bestellten Neuwagen könnte eine Abnahme unter dem schriftlich erklärten Vorbehalt der Geltendmachung von Sachmängelrechten bezüglich erhöhter Abgas- oder Verbrauchswerte sinnvoll sein.

Für weitere Fragen, beispielsweise auch zu Auswirkungen etwaiger Manipulationen auf die Kfz-Steuer, die Zulassung oder die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs steht Rechtsanwalt Markus Bittner jederzeit gerne zur Verfügung.

 

 

 

Freispruch bei PoliScanSpeed wegen nicht geeichter Auswertesoftware

Das AG Bremen hat mit rechtskräftiger Entscheidung vom 04.08.2014, Az. 88 OWi 640 Js 2905/14 (20/14) den Betroffenen von dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h mit der Begründung freigesprochen, dass der Auswerterahmen nicht von der geeichten Software des Messgeräts selbst, sondern vielmehr von der Auswertesoftware Tuff-Viewer generiert werde. Diese sei nicht geeicht, so dass die Messung mit dem Messsystem PoliScanSpeed des Herstellers Vitronic nicht verwertbar sei und die behauptete Geschwindigkeitsüberschreitung somit auch nicht feststellbar sei.

Dashcam

Die Verwertung von privaten Videoaufzeichnungen von Verkehrsvorgängen kann als Beweis in einem Kfz-Unfallschadenprozess verwertbar sein (AG Nürnberg, Urteil vom 08.05.2015, Az. 18 C 8938/14).

Haftungsabwägung bei Kollision zwischen Überholendem und Linksabbieger

Bei Zusammenstößen zwischen einem links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Kfz und einem in gleicher Richtung fahrenden, den Linksabbieger überholenden Pkw spricht der Beweis des ersten Anscheins wegen der dem Linksabbieger abverlangten äußersten Sorgfalt für ein Verschulden des Linksabbiegers (LG Hamburg, Urteil vom 23.01.2015, Az. 302 O 220/14).

Tagung der ADAC Vertragsanwälte

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 27.06.2015 an einer fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung für ADAC Vertragsanwälte im Verkehrsrecht teilgenommen. Themen waren unter anderem das Recht der Ordnungswidrigkeiten, das Schadensmanagement, die MPU, Datenschutz im Straßenverkehr sowie zivilprozessuale Probleme im Haftpflichtrecht.