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Betriebsgefahr bei berührungslosem Unfall

Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (BHG, Urteil vom 22.11.2016, VI ZR 533/15)

Anspruch des Unfallgeschädigten auf Ersatz für „Restbenzin“

Im Falle eines Totalschadens eines Kfz hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des noch im Tank seines Fahrzeugs befindlichen Benzins (AG Lünen, Urteil vom 24.11.2016, 9 C 186/16).

Ersatz der Umsatzsteuer bei Totalschaden

Der Versicherte kann von seinem Fahrzeugversicherer bei einem Totalschaden die Umsatzsteuer unabhängig von ihrem Anfall verlangen, wenn dieser sich ein Ersatzfahrzeug zu Kosten mindestens in Höhe des Bruttowiederbeschaffungswerts beschafft (OLG Celle, Urteil vom 06.10.2016, 8 U 111/16).

Aktuelles Urteil des BGH zur Veräußerung des Unfallwagens zum Restwert

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.09.2016 zu dem Az. VI ZR 673/15 zum Einen klargestellt, dass der Geschädigte dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des Unfallwagens keine Gelegenheit dazu geben muss, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen.

 

Zum Anderen stellt der Senat in dem zitierten Urteil klar, dass die korrekte Ermittlung des Restwertes nach wie vor auf dem allgemeinen regionalen Markt zu erfolgen hat, da es dem Geschädigten möglich sein muss, das Fahrzeug bei einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung geben zu können.

 

 

Effektive Unfallschadensregulierung

Frau Ivonne Lucchesi hat am 06. und 07.10.2016 in Frankfurt an einem zweitägigen Intensivseminar zur Unfallschadenregulierung teilgenommen. Gegenstand der Veranstaltung waren insbesondere aktuelle Fragen zum Sach- und Personenschaden sowie zum Versicherungsrecht.

38. ADAC JuristenCongress in Stuttgart

Rechtsanwalt Markus Bittner hat vom 22. bis zum 24.09.2016 an dem 38. ADAC JuristenCongress in Stuttgart teilgenommen. Themen waren unter anderem die Entwicklung des Personenschadensrechts, Auswirkungen des Diesel-Abgasskandals sowie die Zukunft des automatisierten Fahrens.

Effektive Unfallregulierung

Die Durchführung einer erfolgreichen Unfallregulierung wird immer schwieriger.

Zum Einen sind umfassende Kenntnisse der immer komplexer werdenden Materie, der Neuerungen durch Gesetzesänderungen sowie der aktuellen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich, um alle Ansprüche durchsetzen zu können.

Zum Anderen steht dem Geschädigten der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers gegenüber, welcher bei der Schadensabwicklung nur eigene und somit allein wirtschaftliche Interessen verfolgt.

Wenn Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einschalten, haben Sie einen Fachmann an Ihrer Seite, der darauf achtet, dass Sie nichts verschenken. Nur so können Sie eine „Waffengleichheit“ mit dem Versicherer herstellen.

Frau Ivonne Lucchesi verfügt zudem als „Sachbearbeiterin Unfallschadensregulierung“ über besondere Qualifikationen in diesem wichtigen Rechtsgebiet, um die Tätigkeit des Fachanwalts für Verkehrsrecht zu unterstützen und dadurch die Abwicklung des Schadensfalls zu beschleunigen.

 

„Personenschadensregulierung“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 10.09.2016 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung „Personenschadensregulierung“ in Frankfurt teilgenommen.

Schwerpunkte dieser Veranstaltung waren die Gestaltung von Abfindungsvergleichen, die Kapitalisierung von Schmerzensgeldrenten und sonstigen Renten, Regresse des Sozialversicherungsträgers und anderer Leistungsträger sowie Fragen der Verjährung.

Verwertung des Unfallfahrzeugs durch Veräußerung

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls verstößt weder gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit noch gegen die ihm obliegende Pflicht zur Schadensminderung, wenn er das Unfallfahrzeug nach Eingang des Schadensgutachtens zu dem vom Sachverständigen durch Einholung mehrerer Angebote auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert veräußert, ohne dem gegnerischen Haftpflichtversicherer zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, für eine wirtschaftlich günstigere Verwertung zu sorgen (OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2015, Az. 11 U 13/15).

Neues zum Parkplatzunfall

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.01.2016 zu dem Az. VI ZR 179/15 klargestellt, dass § 9 V StVO zwar nicht unmittelbar, zumindest jedoch mittelbar über § 1 StVO auf Parkplätzen anwendbar ist. Danach muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls anhalten kann. Aus diesem Grund spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist, wenn dieser zum Kollisionszeitpunkt noch nicht stand.

Ergänzt wird diese Rechtsprechung durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2015 zu dem Az. VI ZR 6/15, wonach der Anscheinsbeweis gegen den auf einem Parkplatz Rückwärtsfahrenden spricht, wenn feststeht, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren des Verkehrsteilnehmers stattgefunden hat und sogar nicht ausgeschlossen werden kann, dass das beschädigte Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt bereits stand.

Recht auf eigenen Sachverständigen

Nach einem Unfall ist der Geschädigte zur Schadensfeststellung in der Auswahl des Sachverständigen frei. Dies gilt auch dann noch, wenn der Versicherer bereits ein Gutachten eingeholt hat. Der Geschädigte muss das vom Versicherer eingeholte Gutachten nicht akzeptieren und darf auf Kosten des Versicherers einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen.

Neue Rechtsprechung des BGH zum Parkplatzunfall!

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.12.2015 zu dem Az. VI ZR 6/15 klargestellt, dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, wonach sich der Schluss aufdrängt, dass auch der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision auf dem Parkplatz bereits zum Stillstand gebracht hat, die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. Der gegen den Rückwärtsfahrenden streitende Anscheinsbeweis entfällt somit nicht erst dann, wenn dieser zum Unfallzeitpunkt nachweisbar bereits längere Zeit zum Stehen gekommen war.

Durch diese Klarstellung erhöhen sich die Chancen, nach einem entsprechenden Parkplatzunfall mehr als 50% seiner Ansprüche realisieren zu können.