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Verwaltungsrechtliche Fahrerlaubnisentziehung während eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens unzulässig

Das VG Hamburg hat mit Beschluss vom 09.09.2014, Az. 15 E 3299/14 klargestellt, dass die Fahrerlaubnisbehörde einen Sachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren gemäß § 3 Abs. 3 StVG nicht berücksichtigen darf, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt. Hierdurch soll verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird; die Beurteilung durch den Strafrichter soll in diesen Fällen Vorrang haben.

Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs gemäß § 31 a StVZO

Nach einem Beschluss des VG Trier vom 23.02.2015, Az. 1 L 349/15.TR setzt die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs voraus, dass der Halter im Regelfall umgehend und somit innerhalb von zwei Wochen von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, beantworten und der Täter gegebenenfalls Entlastungsgründe vorbringen kann.

Anordnung zur Beibringung eines fachärztlichen Fahreignungsgutachtens gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV

Nach einem Urteil des BVerwG vom 05.02.2015, Az. 3 B 16.14 hat die Fahrerlaubnisbehörde in der Beibringungsanordnung außer den Tatsachen, die die Eignungsbedenken begründen, und der Fachrichtung des Arztes, der die Begutachtung durchführen soll, auch die zu untersuchende Fragestellung so mitzuteilen, dass der Betroffene zweifelsfrei erkennen kann, welche Problematik in welcher Weise geklärt werden soll, um beurteilen zu können, ob die Aufforderung rechtmäßig , anlassbezogen und verhältnismäßig ist.