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Führerschein auf Probe und führerscheinrechtliche Sanktionen

Fahranfänger, die ihre Führerscheinausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, bekommen ihren Führerschein auf Probe, die Probezeit dauert zwei Jahre. Verstöße, die im Fahreignungsregister mit Punkten bewertet werden, ziehen je nach Schwere des Delikts führerscheinrechtliche Konsequenzen nach sich. Neben der Teilnahme an einem Aufbauseminar und der Verlängerung der Probezeit droht bei abermaligen Verstößen die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Entsprechende führerscheinrechtliche Konsequenzen lassen sich in vielen Fällen insbesondere dann verhindern, wenn Jugendliche und Heranwachsende betroffen sind, da im Ordnungswidrigkeitenverfahren dann besondere Grundsätze gelten.

Aus diesem Grund sollte spätestens nach Zugang einer Anhörung oder eines Bußgeldbescheids ein entsprechend spezialisierter Fachanwalt für Verkehrsrecht konsultiert werden.

„Berufsunfähigkeitsversicherung“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 23.11.2021 an der fünfstündigen versicherungsrechtlichen Fortbildungsveranstaltung der MWV GmbH „Berufsunfähigkeitsversicherung“ mit den Referenten Dr. Heike Bussmann, Richterin am BGH und Sascha Piontek, Richter am OLG Hamm teilgenommen. Thema war die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zu versicherungsrechtlichen Fragen.

Fortbildung: Strafrecht

Frau Rechtsanwältin Quarta hat am 26.10.21 an der 5-stündigen Fortbildungsveranstaltung: „Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum materiellen Strafrecht und zum Strafverfahrensrecht teilgenommen.“

Neue Radarbrücke am Elzer Berg geht am 11.11.2021 in Betrieb!

Am Elzer Berg auf der A3 bei Limburg wird vom heutigen Donnerstag an wieder geblitzt, die 1,1 Millionen Euro teure neue Radarbrücke geht in Betrieb. Somit wird dort wieder rund um die Uhr das Tempo überwacht, nachdem die alten Messbrücken im August 2019 abgeschaltet und kurz danach auch abgebaut worden sind.

Die erfassten Verstöße werden nicht mehr regelmäßig an der Brücke ausgelesen, sondern automatisiert der Autobahnpolizei zur Sachbearbeitung übermittelt.

Solange keine hinreichenden Erfahrungen mit der neuen Messbrücke bestehen, sollten alle Messungen von einem Spezialisten überprüft werden.

Bitte sprechen Sie uns an, wir sind gerne für Sie da.

OLG Saarbrücken: Verfahrenseinstellung bei Riegl FG 21-P

Das OLG Saarbrücken hat mit Beschluss vom 2.11.2021, Aktenzeichen SsBs 100/2021 (68/21 OWi) ein Bußgeldverfahren eingestellt, in welchem die Messung mit dem Lasermessgerät Riegl FG21-P erfolgte. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass kein faires und rechtsstaatliches Verfahren vorliege, wenn Romessdaten nicht gespeichert werden und auch kein Messfoto vorliegt.

Auch wenn zu beachten ist, dass sich um eine regional saarländische Entscheidung handelt und bei dem speziellen Messgerät zudem kein Messfoto gemacht wird, zeigt sich doch eine erste Tendenz, Messergebnisse von Geräten ohne Rohmessdatenspeicherung als unverwertbar anzusehen.

Alkohol am Steuer: Ohne Ausfallerscheinung droht MPU bereits ab 1,1 Promille

Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) soll klären, ob jemand, der betrunken gefahren ist, in Zukunft verantwortungsvoll ein Auto führen kann und seinen Führerschein zurückerhält. Bislang war eine MPU nach einer Fahrt mit 1,6 Promille oder mehr erforderlich. Fahrern, die mit 1,1 bis 1,59 Promille unterwegs waren, drohte eine MPU nur, wenn bestimmte weitere Auffälligkeiten dazukamen, wie etwa, dass sie bereits mittags alkoholisiert waren.

Künftig ist das auch bei Menschen der Fall, die bei der Kontrolle trotz der hohen Blutalkoholkonzentration keine oder kaum alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wie Torkeln oder Lallen zeigen. Denn nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann dann von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden, und die Behörden müssen annehmen, dass der Betroffene regelmäßig viel trinkt und dass auch künftig tun wird. Dann besteht die Gefahr, das er auch betrunken Auto fährt. Das Fehlen der alkoholbedingten Ausfallerscheinungen bei der ersten Trunkenheitsfahrt muss festgestellt und dokumentiert werden. Die dadurch hervorgerufenen Zweifel an der Fahreignung muss die Verwaltungsbehörde dann mit mithilfe eines medizinisch-psychologischen Gutachtens klären. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 17.3.21 entschieden (Aktenzeichen3 C 3.20).

Im vorliegenden Fall war ein Mann mit 1,3 Promille im Blut von der Polizei gestoppt worden. Er zeigte keinerlei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Als er deren Neuerteilung beantragte, fordert die zuständige Behörden ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, das klärt, ob er zukünftig trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch ein Fahrzeug sicher führen könne und nicht zu erwarten sei, dass er unter Alkoholeinfluss fahren werde. Weil der Mann ein solches Gutachten nicht vorlegte, lehnte die Behörde den Neuerteilungsantrag ab. Daraufhin klagte der Mann. Der Prozess ging durch mehrere Instanzen, bis nun das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass es rechtens war, dass die Behörde eine MPU gefordert hatte. Denn bei Menschen, die sich aufgrund ihres Trinkverhaltens sehr an Alkohol gewöhnt haben, besteht eine erhöhte Rückfallgefahr. Ihre Giftfestigkeit führt unter anderem dazu, dass die Betroffenen die Auswirkungen ihres Alkoholkonsums auf die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch einschätzen können.

Aus dieser aktuellen Rechtsprechung, die einen Paradigmenwechsel darstellt, folgt, dass es künftig noch wichtiger ist, bereits unmittelbar nach einer Trunkenheitsfahrt fachanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich sowohl im Ermittlungsverfahren verteidigen als auch im Verwaltungsverfahren vertreten zu lassen.

Neue Entwicklungen bei Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten

Rechtsanwalt Markus Bittner hat als Fachanwalt für Verkehrsrecht am 18.9.21 an der sechsstündigen Fortbildungsveranstaltung der Rechtsanwaltskammer Koblenz „Neue Entwicklungen bei Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten“ teilgenommen. Referent war Dr. Markus Schäpe, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Leiter des Bereichs Verkehrsrecht im ADAC, München.

Themen waren unter anderem bevorstehende Bußgelderhöhungen, Möglichkeiten der Abwendung von Fahrverboten, Verteidigungsmöglichkeiten bei Geschwindigkeitsverstößen, Handyverstößen und Rettungsgasse-Verstößen, der Geltungsbereich von Verkehrszeichen, der Umfang des Rechts auf Akteneinsicht und des Zugangs zu Messdaten, die Verwertbarkeit von Messungen mit dem Gerät LEIVTEC XV3 sowie neue MPU-Grenzwerte bei Alkohol.

Vorsatz bei falscher Interpretation einer Geschwindigkeitsbeschränkung

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 3.2.2021, Az. 2 Ss-OWi 1228/20 klargestellt, dass ein vorsätzliches Verhalten auch dann in Betracht kommt, wenn der Betroffene aufgrund Unkenntnis eine Beschilderung falsch interpretiert.

In dem entschiedenen Fall war die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der von dem Betroffenen befahrenen Bundesautobahn unter Hinweis auf eine Verkehrskontrolle und durch einen Geschwindigkeitstrichter zunächst auf 100 km/h, dann auf 80 km/h und schließlich auf 60 km/h beschränkt worden. Der Betroffene fuhr an dieser Stelle nach Abzug der Toleranz mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h. Neben der Geschwindigkeitsbeschränkung wurde gleichzeitig ein Überholverbot angeordnet. Das Überholverbot war durch Zusatzzeichen auf Lkw und Busse beschränkt. Der Betroffene bezog das Zusatzzeichen jedoch auch auf die Beschränkung der zulässigen Geschwindigkeit und war somit der Annahme, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für ihn nicht gelte.

Das OLG Frankfuurt am Main hat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass eine unzutreffende Bewertung der rechtlichen Bedeutung der Beschilderung den Vorsatz nicht entfallen lässt, wenn der Betroffene die Beschilderung optisch richtig und vollständig wahrgenommen hat. In einem solchen Fall ist nach Ansicht des Gerichts regelmäßig von einem vermeidbaren Verbotsirrtum auszugehen mit der Folge, dass die Bußgeldstelle einen Bußgeldbescheid mit einer entsprechend erhöhten Geldbuße erlassen kann.

„Aktuelles im Versicherungsrecht“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 01.07.2021 an der fünfstündigen versicherungsrechtlichen Fortbildungsveranstaltung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz „Aktuelles im Versicherungsrecht“ teilgenommen.

„Update Unfallversicherungsrecht“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 29.06.2021 an der zweieinhalbstündigen versicherungsrechtlichen Fortbildungsveranstaltung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz „Update Unfallversicherungsrecht“ teilgenommen.

„Zivilrechtliche Arzthaftung – Behandlungsfehler in der Chirurgie“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 21.05.2021 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung des DAI e.V. „Zivilrechtliche Arzthaftung – Behandlungsfehler in der Chirurgie“ teilgenommen.

Themen waren unter anderem problematische Haftungsfälle, die sich aus orthopädischen oder chirurgischen Sachverhalten ergeben können sowie entsprechende Klage- und Abwehrstrategien.

„Forderungsausfall- und Rechtsschutzversicherung“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 23.03.2021 an der zweieinhalbstündigen Fortbildungsveranstaltung der VRiLG Dr. Marlow und Spuhl zum Thema „Forderungsausfall- und Rechtsschutzversicherung“ teilgenommen.