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§ 23 Abs. 1a StVO: Benutzung elektronischer Geräte

Das OLG Jena hat mit Beschluss vom 13.10.2021, 1 OLG 121 SsRs 55/21 klargestellt, dass auch nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO allein das bloße Halten oder Aufnehmen eines elektronischen Geräts während des Führens eines Kraftfahrzeugs kein tatbestandsmäßiger Verstoß ist. Vielmehr muss auch weiterhin über das bloße Halten hinaus eine Benutzung des elektronischen Geräts hinzu kommen. Somit bestehen insoweit auch weiterhin Ansätze für eine erfolgreiche Verteidigung.

Rechtsbeschwerde in Bußgeldverfahren

In Bußgeldverfahren ist gegen Urteile und urteilsersetzende Beschlüsse unter bestimmten Voraussetzungen das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Das Verfahren ist äußerst speziell und komplex, bietet in vielen Fällen aber gute Erfolgsaussichten.

In einem aktuell von Rechtsanwalt Bittner geführten Rechtsbeschwerdeverfahren hat beispielsweise das Oberlandesgericht Koblenz ein Urteil des Amtsgerichts Linz aufgehoben und das Verfahren eingestellt, nachdem der Betroffene erstinstanzlich wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung noch zu einer Geldbuße von 520,00 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden ist.

Verfahrenseinstellung bei Messverfahren Traffistar S 350 und Riegl FG 21-P?

Das OLG Saarbrücken hat mit Beschluss vom 2.11.2021, Aktenzeichen SsBs 100/2021 (68/21 OWi) festgestellt, dass es sich auch bei dem Messverfahren Riegl FG 21-P ebenso wenig wie bei dem Messverfahren Traffistar S 350 um ein faires rechtsstaatlichen Verfahren handelt, da sich eine Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes nur auf das dokummentierte Messergebnis und das Lichtbild des aufgenommenen Kfz und seines Fahrers stützen kann, da aufgrund der fehlenden Speicherung der sogenannten Rohmessdaten als Grundlagen der Messung dem Betroffenen keine nachträgliche Plausibilisierung des Messergebnisses möglich ist (Traffistar S 350) bzw. weder Messfoto noch Rohmessdaten überhaupt vorhanden sind (Riegl FG 21-P9), die eine technische Überprüfung des Meßergebnisses ermöglichen würden.

Führerschein auf Probe und führerscheinrechtliche Sanktionen

Fahranfänger, die ihre Führerscheinausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, bekommen ihren Führerschein auf Probe, die Probezeit dauert zwei Jahre. Verstöße, die im Fahreignungsregister mit Punkten bewertet werden, ziehen je nach Schwere des Delikts führerscheinrechtliche Konsequenzen nach sich. Neben der Teilnahme an einem Aufbauseminar und der Verlängerung der Probezeit droht bei abermaligen Verstößen die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Entsprechende führerscheinrechtliche Konsequenzen lassen sich in vielen Fällen insbesondere dann verhindern, wenn Jugendliche und Heranwachsende betroffen sind, da im Ordnungswidrigkeitenverfahren dann besondere Grundsätze gelten.

Aus diesem Grund sollte spätestens nach Zugang einer Anhörung oder eines Bußgeldbescheids ein entsprechend spezialisierter Fachanwalt für Verkehrsrecht konsultiert werden.

OLG Saarbrücken: Verfahrenseinstellung bei Riegl FG 21-P

Das OLG Saarbrücken hat mit Beschluss vom 2.11.2021, Aktenzeichen SsBs 100/2021 (68/21 OWi) ein Bußgeldverfahren eingestellt, in welchem die Messung mit dem Lasermessgerät Riegl FG21-P erfolgte. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass kein faires und rechtsstaatliches Verfahren vorliege, wenn Romessdaten nicht gespeichert werden und auch kein Messfoto vorliegt.

Auch wenn zu beachten ist, dass sich um eine regional saarländische Entscheidung handelt und bei dem speziellen Messgerät zudem kein Messfoto gemacht wird, zeigt sich doch eine erste Tendenz, Messergebnisse von Geräten ohne Rohmessdatenspeicherung als unverwertbar anzusehen.

Neue Entwicklungen bei Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten

Rechtsanwalt Markus Bittner hat als Fachanwalt für Verkehrsrecht am 18.9.21 an der sechsstündigen Fortbildungsveranstaltung der Rechtsanwaltskammer Koblenz „Neue Entwicklungen bei Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten“ teilgenommen. Referent war Dr. Markus Schäpe, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Leiter des Bereichs Verkehrsrecht im ADAC, München.

Themen waren unter anderem bevorstehende Bußgelderhöhungen, Möglichkeiten der Abwendung von Fahrverboten, Verteidigungsmöglichkeiten bei Geschwindigkeitsverstößen, Handyverstößen und Rettungsgasse-Verstößen, der Geltungsbereich von Verkehrszeichen, der Umfang des Rechts auf Akteneinsicht und des Zugangs zu Messdaten, die Verwertbarkeit von Messungen mit dem Gerät LEIVTEC XV3 sowie neue MPU-Grenzwerte bei Alkohol.

Haarbürste statt Handy am Steuer? Amtsgericht Frankfurt am Main verhängt Geldbuße

In einer Polizeikontrolle wurde ein Busfahrer dabei fotografiert, wie er sich einen Gegenstand ans Ohr hielt. Die Behauptung desselben, er habe sich eine Haarbürste ans Ohr gehalten und damit seinen Bart gekämmt, sei nicht glaubhaft, entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 16.06.2020 unter dem Aktenzeichen: 971 Owi 363 Js 72112/19.

Die Behauptung des Busfahrers sei nicht glaubhaft.

Das Gericht nahm die Haarbürste in der Hauptverhandlung in Augenschein und stellte fest, dass die Bürste eine „geschwungene, zu den Ecken hin abgerundete Form“ aufweise. Der Gegenstand auf den Fotos sei aber rechteckig.

Das Gericht setzte eine Geldbuße in Höhe von 180 Euro fest. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheidung zu „Rohmessdateien“

Das Bundesverfassungsgericht hat beschlossen, dass Betroffenen im Bußgeldverfahren der Zugang auch zu nicht in der Akte befindlichen Informationen ermöglicht werden muss.

Zwar müsse bei standardisierten Messverfahren nicht jedes Mal die Richtigkeit der Messung überprüft werden, der Zugang der Betroffenen zu nicht in den Akten befindlichen Informationen müsse jedoch gewährleistet werden. Dies gelte vor allen Dingen für Rohdateien der Messgeräte, die bislang nicht immer eingesehen werden durften (BVerfG Beschl. v. 12.11.2020, Az. 2 BvR 1616/18).

Das Gericht gab damit einer Verfassungsbeschwerde statt, die den Zugang zu Informationen im Bußgeldverfahren betraf, die nicht Teil der Bußgeldakte waren. Das BVerfG entschied nun, dass die vorangegangenen Entscheidungen den Fahrer in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzen.

Das Recht auf Informationszugang gelte jedoch nicht unbegrenzt. Um eine uferlose Ausforschung und Verfahrensverzögerungen zu verhindern, müssten die begehrten Informationen daher zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen.

Falsche Messergebnisse bei LED-Scheinwerfern?

LED-Scheinwerfer können nach Auffassung von Experten bei dem Gerät „ES 3.0“ der Firma eso zu gravierend falschen Messergebnissen führen. Grund hierfür ist, dass die Lichtquelle pulsiert, indem das Licht in sehr kurzen Abständen immer wieder ein- und ausgeschaltet wird. Genau dieses Ein- und Ausschalten des Lichts ist für das betroffene Messgerät ein Problem, da das Gerät zumindest für die Dauer seiner Messung eine gleichbleibende Helligkeit der gemessenen Fahrzeugteile benötigt, um einen Messwert bilden zu können. Das LED-Licht verursacht jedoch dunkle und sehr helle Abschnitte, die als Spitzen in den jeweiligen Messkurven auftauchen und so zu einer falschen Berechnung des Geschwindigkeitswerts führen können. Das Gerät ist mit seiner momentanen Messtechnik zwar geeicht und zugelassen, jedoch stammt die Zulassung dieses Messsystems aus dem Jahr 2006, als LED-Scheinwerfer in Autos noch unbekannt waren. Experten gehen somit davon aus, dass Messungen mit dem betroffene Messgerät nicht mehr als standardisiertes Messverfahren gelten können und aus diesem Grund durch eine gesonderte Auswertung der Messdaten in jedem Einzelfall auf Auffälligkeiten hin überprüft werden müssen.

Verschärfung der Sanktionen bei den Geschwindigkeitsübertretungen ab dem 28.04.2020

Am 28.04.2020 treten weiterreichende Änderungen der Bußgeldkatalogverordnung in Kraft.

Ein wesentlicher Punkt ist die Verschärfung der Sanktionen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 20 km/h, bei denen die Regelsätze verdoppelt wurden.

Weiterhin wurde äußerst kurzfristig auf Empfehlung des Bundesrats hin die Grenze für ein Fahrverbot von einem Monat innerorts auf 21 km/h Überschreitung und außerorts auf nur 26 km/h herabgesetzt.

Neuer Bußgeldkatalog ab 28.04.2020!

Der im Februar verabschiedete neue Bußgeldkatalog für Autofahrer tritt Ende April in Kraft – und enthält drastische Verschärfungen.

1. Tempolimit: Ab 21 km/h Überschreitung gibt es ein Fahrverbot!

Eine innerörtliche Überschreitung des Tempolimits um 21 km/h weitreichendere Konsequenzen als bisher. Zu einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro sowie einem Punkt in Flensburg erwartet den Betroffenen nun ein einmonatiges Fahrverbot.

Außerorts greifen diese Strafen (95 Euro, Fahrverbot für einen Monat) ab einem Verstoß von 26 km/h.

2. Rettungsgasse: Höhere Strafe!

Autofahrer, die keine Rettungsgasse bilden, müssen schon seit Ende 2017 mit 200 Euro Bußgeld sowie mit zwei Punkten in Flensburg rechnen. Jetzt wird diese Strafe verschärft, indem nun auch ohne Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder Behinderung ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden kann.

Fahrer, die die Rettungsgasse widerrechtlich nutzen, zahlen mindestens 240 Euro Bußgeld. Dazu erhalten sie zwei Punkte sowie ein Fahrverbot von einem Monat.

3. Parkverstöße: Höhere Bußgelder!

Wer sein Auto etwa an einer unübersichtlichen Stelle parkt, zahlt nun 35 statt 15 Euro.

Die Kosten für das Parken in einer Feuerwehrzufahrt steigen von 35 auf 55 Euro.

Werden jeweils Einsatz – beziehungsweise Rettungsfahrzeuge behindert, erhöht sich das Bußgeld auf 100 Euro, dazu gibt es einen Punkt.

55 Euro kostet auch das unzulässige Abstellen von Fahrzeugen auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz sowie auf für E- und Carsharing-Fahrzeugen vorgesehenen Parkplätzen.

Das Parken oder Anhalten in zweiter Reihe wird nun mit mindestens 55 Euro geahndet.

4. Die Nutzung von Blitzer-Apps wird teurer!

Das Bußgeld für das Nutzen einer Blitzer-App während der Fahrt beträgt 75 Euro, dazu wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen

5. Besserer Schutz für Radfahrer!

Neben verschärften Tarifen fürs Pkw-Parken auf Schutzstreifen oder Radwegen, dürfen zum Beispiel Transporter oder Lkw über 3,5 Tonnen innerorts beim Rechtsabbiegen nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren. Verstöße bedeuten 70 Euro Bußgeld und einen Punkt.

Fahrradfahrer dürfen jetzt ausdrücklich nebeneinander fahren, sofern sie den Verkehr nicht behindert.

Autofahrer müssen beim Überholen zu anderen Verkehrsteilnehmern einen Mindestabstand von innerorts 1,50 Meter sowie außerorts 2 Meter einhalten.

VGT 2020 in Goslar

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 30. und 31.01.2020 am IV. Arbeitskreis „Praxistauglichkeit des Bußgeldverfahrens“ des Deutschen Verkehrsgerichtstags in Goslar teil. Themen sind unter anderem das Akteneinsichtsrecht der Verteidigung, Möglichkeiten im Zwischenverfahren, das Verfolgungshindernis der Verjährung sowie die Frage, ob Änderungen am geltenden Recht erforderlich sind, um den Anspruch des Betroffenen auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren zu sichern.