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Unzulässige Verkürzung der Sachmängelhaftungsfrist in den Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen des ZdK (Stand 03/2008) bei Verbrauchsgüterkauf

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat am 29.04.2015 zum Gebrauchtwagenhandel entschieden, dass die Verkürzung der gesetzlichen Sachmängelhaftungsfrist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (GWVB) des ZdK (Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes, Stand 03/2008) beim Verbrauchsgüterkauf gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist (BGH, Urteil vom 29.04.2015, Az. VIII ZR 104/14). Der Bundesgerichtshof hat dabei in seiner Entscheidung Feststellungen zu den Anforderungen getroffen, die bei einer formularmäßigen Verkürzung von Verjährungsfristen für die Verständlichkeit der Regelung aus Sicht des Verbrauchers (Kunden) zu beachten sind.

 

Sofortiger Rücktritt vom Kaufvertrag

Der BGH hat mit Urteil vom 15.04.2015, Az. VIII ZR 80/14 klargestellt, dass eine Nachbesserung nicht zumutbar und der sofortige Rücktritt vom Kaufvertrag gerechtfertigt ist, wenn am Tage des Kaufs eine neue TÜV-Plakette erteilt wird, der Motor bereits am folgenden Tag mehrfach versagt und erhebliche Korrosion an den Bremsleitungen festgestellt wird.

Auskunftspflicht des Klinikträgers über Name und Anschrift des behandelnden Arztes

Nach einer Entscheidung des BGH vom 20.01.2015, VI ZR 137/14 ist der Klinikträger grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen. Zur Prozessführung bedarf der Kläger der Privatanschrift desselben jedoch nicht, da die Angabe der Arbeitsstelle für die Zustellung der Klageschrift ausreicht.

Erstattung von Abschleppkosten nach unberechtigtem Parken

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04.07.2014, Az. V ZR 229/13 entschieden, dass Falschparker dem Besitzer der Parkfläche keine unangemessen hohen Abschleppkosten erstatten müssen. Zwar stellt das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf einem Kundenparkplatz eine Besitzstörung bzw. teilweise Besitzentziehung dar, die der Besitzer der Parkfläche im Wege der Selbsthilfe beenden und somit das Fahrzeug durch ein Unternehmen abschleppen lassen darf. Die durch den konkreten Abschleppvorgang entstandenen Kosten muss der Falschparker erstatten, soweit sie in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Parkverstoß stehen. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen neben den reinen Abschleppkosten die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, das Anfordern eines Abschleppfahrzeugs, das Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, dessen Besichtigung von Innen und Außen und die Protokollierung etwaiger Schäden. Nicht zu erstatten sind hingegen die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadenersatzanspruchs des Besitzers, weil sie nicht unmittelbar der Beseitigung der Störung dienen. Auch Kosten für die Überwachung der Parkflächen im Hinblick auf unberechtigtes Parken muss der Falschparker nicht ersetzen; ihnen fehlt der Bezug zu dem konkreten Parkverstoß, denn sie entstehen unabhängig davon. Da die Ersatzpflicht des Falschparkers durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenz wird, hat es nur die Kosten zu ersetzen, die ortsüblich für das Abschleppen und die mit der unmittelbaren Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen sind.

Kein Auskunftsanspruch gegen Internetportalbetreiber

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 01.07.2014 zu dem Aktenzeichen VI ZR 345/13 entschieden, dass ein durch Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen in einem Internetportal in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzter von dem Betreiber des Internetportals keine Auskunft über die dort hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers beanspruchen kann. Grund hierfür ist, dass eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG fehlt und der Betreiber des Internetportals somit ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten nicht an den Verletzten übermitteln darf. Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite Betroffene kann allerdings ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen.

Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.06.2014 zu dem Aktenzeichen VI ZR 281/13 entschieden, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms in Fällen nicht sportlicher Betätigung nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens führt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben ist und das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit im Jahr 2011 nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz nicht erforderlich und zumutbar war. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm.

Rücktrittsrelevante Erheblichkeit eines Mangels beim Neuwagenkauf

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.05.2014, Az. VIII ZR 94/13 entschieden, dass bei einem Neuwagenkauf ein behebbarer Sachmangel erheblich sein und damit den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen kann, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises überschreitet.

Kreditbearbeitungsgebühren sind unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat am 13.05.2014 in den beiden Revisionsverfahren XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 entschieden, dass Banken für Verbraucherkredite grundsätzlich keine Bearbeitungsgebühren erheben dürfen. Solche Entgelte sind unzulässig, weil Banken Kreditanträge aus eigenem Interesse ohnehin bearbeiten und laut Gesetz nur Zinsen erheben dürfen. Banken müssen nun Rückzahlungsforderungen in Millionenhöhe befürchten.