Rechtsschutzversicherung

Selbst dann, wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, besteht unter Umständen die Möglichkeit, rückwirkend noch einen Rechtsschutzvertrag abschließen zu können.

Bitte nehmen Sie gegebenenfalls Kontakt mit uns auf, wir beraten Sie gerne.

Stellenangebote

Für unsere zivilrechtlich und strafrechtlich ausgerichtete Kanzlei suchen wir eine/n hochmotivierte/n Rechtsanwaltsfachangestellte/n in Voll- oder Teilzeit mit der Bereitschaft zu regelmäßiger Fortbildung.

Wir freuen uns auf Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen unter Angabe des frühestmöglichen Eintrittstermins, der gewünschten Wochenarbeitszeit sowie Ihrer Gehaltsvorstellungen per E-Mail (ra.bittner@kanzlei-markus-bittner.de).

Wir arbeiten in angenehmem Betriebsklima papierlos an hochmodernen Arbeitsplätzen mit der führenden Kanzleisoftware RA-MICRO.

Verschärfung der Sanktionen bei den Geschwindigkeitsübertretungen ab dem 28.04.2020

Am 28.04.2020 treten weiterreichende Änderungen der Bußgeldkatalogverordnung in Kraft.

Ein wesentlicher Punkt ist die Verschärfung der Sanktionen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 20 km/h, bei denen die Regelsätze verdoppelt wurden.

Weiterhin wurde äußerst kurzfristig auf Empfehlung des Bundesrats hin die Grenze für ein Fahrverbot von einem Monat innerorts auf 21 km/h Überschreitung und außerorts auf nur 26 km/h herabgesetzt.

OLG Köln zum Diebstahl weggeworfener Kunst

Wie das OLG Köln in seinem Beschluss vom 21.04.2020 – III. 1 RVs 78/20 – entschieden hat, macht sich jemand, der Sachen aus der Mülltonne eines anderen nimmt, wegen Diebstahls strafbar.

Der angeklagte Mann hatte den international berühmten Kölner Künstler Gerhard Richter besucht, um ihm eine Kunstmappe mit diversen Werken anzubieten. Aus dem Verkauf wurde jedoch nichts. Beim Verlassen des Grundstücks bemerkte der Mann eine Papiermülltonne auf dem Grundstück des Künstlers, die umgefallen war. In dem herausgefallenen Papiermüll entdeckte der Mann vier von Richter angefertigte Werke. In dem Glauben, dies zu dürfen, nahm er die Skizzen mit. 

Zur Begründung führt das OLG letztinstanzlich aus, dass auch wenn der Künstler die Werke aussortiert habe, er weiter Eigentümer des auf seinem Grundstück befindlichen Abfalles geblieben sei. Daran ändere auch der Irrglaube des Mannes, dass er dazu berechtigt gewesen sei, nichts. Es handele sich dabei um einen Verbotsirrtum, der vermeidbar gewesen sei. Dies führe zwar zu einer Strafmilderung, jedoch nicht zur Straflosigkeit.

Coronavirus und Reiserecht

Überall werden Veranstaltungen und Reisen wegen der Corona-Pandemie abgesagt.

1. Pauschalreisen:

Gemäß § 651 h Abs. 1 BGB kann bei Pauschalreisen ein Reisender vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Gemäß § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB kann der Reiseveranstalter jedoch eine angemessene Entschädigung (Stornogebühr) verlangen.

Kostenfrei ist der Rücktritt gemäß § 651 h Abs. 3 BGB aber dann, wenn es am Zielort oder in unmittelbarer Nähe zu unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen kommt, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen oder gefährden. Hierzu gehören auch Epidemien. Eine solche Beeinträchtigung muss aber zum Zeitpunkt der Reise vorliegen oder es muss deren unmittelbarer Eintritt zu befürchten sein. Dazu gehört auch die komplette Sperrung eines Gebiets. Eine Reisewarnung der WHO, des Auswärtigen Amts oder auch des Robert Koch Instituts können ein Indiz für das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände sein.

Dies gilt im Wesentlichen auch für inländische Reisen, seit das Bundesgesundheitsministerium pauschal von Reisen auch im Inland abrät, Hotelübernachtungen zu touristischen Zwecken nicht mehr gestattet sind und ein Kontaktverbot für Gruppen von mehr als zwei Personen besteht. Auch Busreisen sind inzwischen verboten.

Rechtliche Unsicherheit herrscht noch bei der Frage, wie weit im Voraus eine Reise kostenlos storniert werden kann. Reisen die erst in mehreren Wochen oder Monaten geplant sind, können nicht ohne weiteres schon jetzt storniert werden, sofern für diese Zeiträume noch keine Reisewarnung gilt. Wer dennoch schon jetzt storniert, kann nicht sicher sein, eingezogene Stornogebühren später wieder zurück zu erhalten, auch wenn die Reisewarnung entsprechend verlängert wird.

2. Individualreisen:

Wenn wegen einer Gebietssperrung eine Anreise zum Hotel nicht möglich ist, sind nach deutschem Recht keine Hotelkosten zu zahlen, weil der Hotelier die vereinbarten Leistungen dem konkreten Kunden nicht zur Verfügung stellen kann. Dies gilt für die Dauer des Verbots touristischer Übernachtungen im Hotel für sämtliche Buchungen.

Im Ausland ist dies allerdings auch innerhalb der EU unterschiedlich geregelt. In Frankreich oder Italien ist die Pflicht zur Rückerstattung inzwischen ausgesetzt. Stattdessen erhält der Kunde Gutscheine.

Wichtig: Wer über ein deutschsprachiges Reiseportal gebucht hat, für den gilt deutsches Recht.

3. Flugannulierung:

Bei Absage von Flügen wegen außergewöhnlicher Umstände (Corona-Pandemie) durch die Airline besteht Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises, jedoch im Fall höherer Gewalt nicht auf die pauschale Ausgleichszahlung nach der EU-FluggastrechteVO. Fluggesellschaften müssen gemäß Fluggastrechteverordnung EU 261/2004 bei annullierten Flügen innerhalb von 7 Tagen zurückzahlen.

Neuer Bußgeldkatalog ab 28.04.2020!

Der im Februar verabschiedete neue Bußgeldkatalog für Autofahrer tritt Ende April in Kraft – und enthält drastische Verschärfungen.

1. Tempolimit: Ab 21 km/h Überschreitung gibt es ein Fahrverbot!

Eine innerörtliche Überschreitung des Tempolimits um 21 km/h weitreichendere Konsequenzen als bisher. Zu einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro sowie einem Punkt in Flensburg erwartet den Betroffenen nun ein einmonatiges Fahrverbot.

Außerorts greifen diese Strafen (95 Euro, Fahrverbot für einen Monat) ab einem Verstoß von 26 km/h.

2. Rettungsgasse: Höhere Strafe!

Autofahrer, die keine Rettungsgasse bilden, müssen schon seit Ende 2017 mit 200 Euro Bußgeld sowie mit zwei Punkten in Flensburg rechnen. Jetzt wird diese Strafe verschärft, indem nun auch ohne Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder Behinderung ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden kann.

Fahrer, die die Rettungsgasse widerrechtlich nutzen, zahlen mindestens 240 Euro Bußgeld. Dazu erhalten sie zwei Punkte sowie ein Fahrverbot von einem Monat.

3. Parkverstöße: Höhere Bußgelder!

Wer sein Auto etwa an einer unübersichtlichen Stelle parkt, zahlt nun 35 statt 15 Euro.

Die Kosten für das Parken in einer Feuerwehrzufahrt steigen von 35 auf 55 Euro.

Werden jeweils Einsatz – beziehungsweise Rettungsfahrzeuge behindert, erhöht sich das Bußgeld auf 100 Euro, dazu gibt es einen Punkt.

55 Euro kostet auch das unzulässige Abstellen von Fahrzeugen auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz sowie auf für E- und Carsharing-Fahrzeugen vorgesehenen Parkplätzen.

Das Parken oder Anhalten in zweiter Reihe wird nun mit mindestens 55 Euro geahndet.

4. Die Nutzung von Blitzer-Apps wird teurer!

Das Bußgeld für das Nutzen einer Blitzer-App während der Fahrt beträgt 75 Euro, dazu wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen

5. Besserer Schutz für Radfahrer!

Neben verschärften Tarifen fürs Pkw-Parken auf Schutzstreifen oder Radwegen, dürfen zum Beispiel Transporter oder Lkw über 3,5 Tonnen innerorts beim Rechtsabbiegen nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren. Verstöße bedeuten 70 Euro Bußgeld und einen Punkt.

Fahrradfahrer dürfen jetzt ausdrücklich nebeneinander fahren, sofern sie den Verkehr nicht behindert.

Autofahrer müssen beim Überholen zu anderen Verkehrsteilnehmern einen Mindestabstand von innerorts 1,50 Meter sowie außerorts 2 Meter einhalten.

Corona und Betriebsschließungs- oder Betriebsausfallversicherung

Die Corona-Pandemie ist für viele Unternehmen ein harter Schlag. Das Öffnungsverbot für Gaststätten und Verkaufsbetriebe sowie Einschränkungen bei Hotelübernachtungen und bei Dienstleistungen führen zu bedrohlichen Einnahmeausfällen, doch die meisten Betriebsausgaben laufen weiter.

Springt hier eine Betriebsschließungs- oder Betriebsausfallversicherung wegen Infektionsgefahr oder eine andere Versicherung ein? Verschiedene Versicherungen versuchen, sich ihrer Leistungspflicht ganz oder teilweise zu entziehen.

Bitte sprechen Sie uns an, wenn Unklarheiten darüber bestehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Ihr Versicherer leistungspflichtig ist.

Mundschutz beim Autofahren erlaubt oder nicht ?

Einige Verkehrsteilnehmer möchten auch beim Autofahren einen Corona-Mundschutz tragen. Doch das könnte bspw. bei einem sog. Blitzer-Foto zu Schwierigkeiten bei der Fahrerermittlung führen. Ein Autofahrer muss gut erkennbar sein, damit die Behörden etwa einen Tempo-Verstoß dem entsprechenden Betroffenen zuordnen können. Dies schreibt die Straßenverkehrsordnung in § 23 IV StVO vor. Verstöße können laut aktuellem Bußgeldkatalog […]

Mietfrei wohnen während Corona!

Im Rahmen des Gesetzes zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sind am 01.04.2020 auch Regelungen für Wohnraummietverhältnisse in Kraft getreten, die sicherstellen sollen, dass kein Mieter während der andauernden Krise, durch Corona verursacht, seine Wohnung verliert.
Doch was genau hat der Bundestag geregelt und wie sollten sich Mieter und Vermieter nun verhalten?
Zunächst hat die Bundesregierung festgelegt, dass Mietern und Pächtern für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden kann. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Mietzinszahlungen in dieser Zeit einfach entfallen. Vielmehr bleiben die Mieter weiterhin zur pünktlichen Zahlung Ihrer Miete verpflichtet und für den Fall der Nichtzahlung entsteht ein Zahlungsverzug mit der Folge, dass die Vermieter Verzugszinsen von den Mietern verlangen können.
Darüber hinaus wurde gleichzeitig festgelegt, dass die Mietschulden aus diesem Zeitraum bis spätestens zum 30.06.2022 beglichen werden müssen und ansonsten dann wegen Zahlungsverzug gekündigt werden kann.
Der wichtigste Punkt ist jedoch, dass im Streitfall, wenn also der Vermieter daran zweifelt, dass das Ausbleiben der Zahlung tatsächlich im Zusammenhang mit der Pandemie steht und trotz des neuen Kraft getretenen Gesetzes kündigt, die Mieter nachweisen müssen, dass die Nichtleistung der Mietzahlung aus den Folgen der Pandemie resultiert.
Im Klartext bedeutet dies, dass nur solchen Mietern nicht gekündigt werden kann, die auch tatsächlich Gehaltseinbußen durch die aktuelle Krise zu verzeichnen haben.
Gerne berate ich Mieter zu der Frage, ob im konkreten Einzelfall Kündigungsschutz besteht und welche Folgen die Nichtzahlung der Miete mit sich bringt.
Zumindest die privaten Vermieter werden durch die neuen gesetzlichen Regelungen jedoch ebenfalls geschützt, da die Raten auf bestimmte Darlehen ebenfalls im Zeitraum 01.04.2020 bis 30.06.2020 gestundet werden. Allerdings ist auch hier der Nachweis erforderlich, dass Einnahmeausfälle durch die COVID-19-Pandemie verursacht werden.
Haben Sie als Vermieter Fragen rund um das Thema Mietzinszahlungen während der Corona-Pandemie, kontaktieren Sie mich gerne auch über das Kontaktformular auf unserer Homepage für eine umfassende persönliche Beratung.

Kanzleiorganisation

In unserer technisch mit Heimarbeitsplatz-Arbeitsorganisation ausgestatteten Kanzlei sind durch die Corona-Beschränkungen keinerlei Einbußen an Service und Leistungsfähigkeit eingetreten, die Kanzlei könnte mit unveränderter Produktivität und Effizienz grundsätzlich auch ohne Anwesenheit der Kanzlei-Mitarbeiter in Büroräumen betrieben werden.

Persönlicher Direktkontakt in unserer Kanzlei ist selbstverständlich nach wie vor möglich, grundsätzlich jedoch nicht mehr erforderlich.

Die verbale Kommunikation und Interaktion der Kanzlei-Mitarbeiter mit den Mandanten kann vollständig über Telefonie und per Videokonferenz erfolgen.

EuGH zum Widerruf von Verbraucherdarlehen

Mit weitreichenden Folgen auch für mit Kfz-Käufen verbundenen Verbraucherkrediten hat der EuGH in einem „Paukensschlag-Urteil“ am 26.03.2020 (Rs. C-66/19) entschieden, dass die Standard-Widerrufsbelehrungen von Banken unter bestimmten Voraussetzungen gegen EU-Recht verstoßen, weil die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist nicht in klarer und prägnanter Form angegeben sind.

Die maßgebliche Passage in der Widerrufsinformation des Vertrages lautet:

„Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. …“

Nach Auffassung des EuGH reicht es nicht aus, dass der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweist.

Damit hat die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen, sodass der Verbraucher noch rechtswirksam seine Vertragserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrags widerrufen konnte.

Die Muster-Widerrufsinformation unterscheidet nicht zwischen Immobiliar- und Mobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen und findet damit auch auf Verbraucherkredite Anwendung, mit denen Neu- oder Gebrauchtwagen finanziert werden (§ 358 BGB).

Corona und Unfallschadenregulierung

Die ohnehin schon komplizierte Abwicklung eines Verkehrsunfalls selbst bei eindeutiger Schuldfrage wird als Folge der Corona-Krise noch schwieriger.

Beispielsweise können sich Reparaturen durch gestörte Lieferketten oder Mitarbeiterausfall verzögern, viele Zulassungsstellen schließen.

Muss die Möglichkeit einer Notreparatur in Betracht gezogen werden? Wie lange kann ein Mietwagen in Anspruch genommen Bzw. Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden? Werden Standkosten erstattet? Muss der Restwert am regionalen Markt oder über eine Restwertbörse im Internet ermittelt werden?

Bitte wenden Sie sich direkt nach einem Unfall an einen Spezialisten, damit berechtigte Ansprüche vollständig und schnell reguliert werden.