Erheblicher Mangel bei Vorhandensein der „VW-Schummelsoftware“

Das LG Stade hat mir Urteil vom 08.12.2016, Az. 3 O 123/16 festgestellt, dass eine in einem Pkw verbaute Software zur Beeinflussung der Schadstoffemissionen im Testbetrieb einen erheblichen Sachmangel darstellt als Voraussetzung des Rücktritts vom Kaufvertrag.

Digitalisierung des Rechtsverkehrs

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 16.03.2017 in Frankfurt an dem Workshop „Digitalisierung – Ausblick 2017“ der RA-MICRO Frankfurt Vertriebs GmbH teilgenommen, um die Vorgaben des Gesetzgebers zum elektronischen Rechtsverkehr bereits lange vor der flächendeckenden Eröffnung desselben in der Kanzlei umsetzen zu können.

Hiervon profitieren die Mandanten in erheblichem Maße, da die Akte elektronisch geführt werden kann und die Arbeitsabläufe und die Kommunikation mit dem Mandanten weiter beschleunigt werden.

Überspannungsschäden nach Blitzeinschlag

Kommt es in einem Abstand von lediglich 27 Meter zum Schadensort zu einem Blitzeinschlag im Nachbarhaus, so besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit für Induktionsschäden, sodass der Versicherer zum Schadenersatz verpflichtet sein kann (AG Wesel, Urteil vom 05.01.2017, 5 C 101/15).

Betriebsgefahr bei berührungslosem Unfall

Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (BHG, Urteil vom 22.11.2016, VI ZR 533/15)

Anspruch des Unfallgeschädigten auf Ersatz für „Restbenzin“

Im Falle eines Totalschadens eines Kfz hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des noch im Tank seines Fahrzeugs befindlichen Benzins (AG Lünen, Urteil vom 24.11.2016, 9 C 186/16).

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen acht Punkten

Eine Fahrerlaubnis kann auch dann wegen des Erreichens von acht oder mehr Punkten entzogen werden, wenn dieser Punktestand bereits bei Verwarnung des Fahrerlaubnisinhabers gegeben, der Fahrerlaubnisbehörde aber noch nicht bekannt war (BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, 3 C 21.15).

Willkürliches Vorgehen der Gemeinde Weilmünster bei Geschwindigkeitsmessungen

Das Amtsgericht Weilburg hat unter dem Aktenzeichen 40 OWi – 6 Js 13623/15 in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nach einer Geschwindigkeitsmessung vom 09.06.2015 mit Beschluss vom 02.03.2017 festgestellt, dass eine Verurteilung des von mir vertretenen Betroffenen nach vorläufiger Bewertung des Gerichts nicht wahrscheinlich ist, da die Geschwindigkeitsmessung mit einem Beweisverwertungsverbot behaftet ist, sodass die Sache endgültig an die Verwaltungsbehörde und somit das Regierungspräsidium Kassel zurückgegeben wurde.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Messung entgegen der Vorgaben für hoheitliches Handeln aus Art. 33 GG und der ministeriellen Erlasslage sowie der Kriterien des OLG Frankfurt am Main für die Einbeziehung privater Dritter in eine Geschwindigkeitsmessung erfolgte und auch eine nachträgliche Prüfung der Rohdaten nicht mehr erfolgen kann, weil von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen ist, da die Vorgaben in eklantanter Art und Weise nicht eingehalten wurden.

Entsprechend der weiteren Begründung des Gerichts basiert das Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht nur auf einer rechtswidrig ausgeführten und ausgewerteten Messung; vielmehr wurde das Verfahren im weiteren Verlauf auch mit derartigen Rechtsverstößen begleitet, dass von einem willkürlichen Handeln unter bewusster Missachtung der geltenden Bestimmungen auszugehen ist.

Nach Auffassung des Gerichts wurden von der Gemeinde Weilmünster in mehreren Verfahren falsche Angaben gemacht und falsche Stellungnahmen abgegeben, sodass das Gericht „von einem falschen und bewusst regelwidrigem Verhalten der Gemeinde Weilmünster“ ausgeht und den dortigen Angaben „keinen Glauben mehr schenkt“.  „Aufgrund der fehlenden Sachkenntnis der Messbeamten der Gemeinde Weilmünster“ geht das Gericht weiter davon ausgeht, dass die für die Gemeinde Weilmünster tätigen Messbeamten überhaupt nicht dazu in der Lage waren, Messungen durchzuführen und zu überprüfen unabhängig davon, dass die Fotolinie auf der B456 nachweislich fehlerhaft angefertigt war.

Aktuelle und auch zurückliegende Geschwindigkeitsmessungen der Gemeinde Weilmünster sollten somit im Hinblick auf diese von dem Gericht dargelegte skandalöse Praxis der Gemeinde Weilmünster in jedem Fall auf ihre Ordnungsgemäßheit hin überprüft werden.