Neue Rechtsprechung des BGH zum Parkplatzunfall!

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.12.2015 zu dem Az. VI ZR 6/15 klargestellt, dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, wonach sich der Schluss aufdrängt, dass auch der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision auf dem Parkplatz bereits zum Stillstand gebracht hat, die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. Der gegen den Rückwärtsfahrenden streitende Anscheinsbeweis entfällt somit nicht erst dann, wenn dieser zum Unfallzeitpunkt nachweisbar bereits längere Zeit zum Stehen gekommen war.

Durch diese Klarstellung erhöhen sich die Chancen, nach einem entsprechenden Parkplatzunfall mehr als 50% seiner Ansprüche realisieren zu können.

Fiktive Reparaturkostenabrechnung in der Kaskoversicherung

In der Kaskoversicherung können auch fiktive Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt als „erforderliche“ Kosten im Sinne von A.2.7.1 b) AKB 2008 anzusehen sein. Dies ist zum einen dann zu bejahen, wenn die fachgerechte Wiederherstellung des Fahrzeugs nur in einer markengebundenen Werkstatt erfolgen kann, zum anderen aber regelmäßig auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, welches der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (BGH, Urteil vom 11.11.2015, IV ZR 426/14).

Schaden auf Nachbargrundstück durch Astbruch

Der Eigentümer muss auf seinem Grundstück stehende Bäume in regelmäßigen Abständen auf Schäden und Erkrankungen hin untersuchen und im Falle des Verlustes der Standfestigkeit entfernen. Er kann die Kontrolle auch bei älteren Bäumen selbst durchführen; eine eingehende fachmännische Untersuchung ist erst dann zu veranlassen, wenn sich Schadenssymptome zeigen (OLG Brandenburg, Urteil vom 22.10.2015, 5 U 104/13).

Falsch benannter Fahrer kann zur Strafbarkeit führen

Führen der Täter einer Ordnungswidrigkeit und eine mit ihm zusammenwirkende, an der Tat unbeteiligte Person die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre, indem sich die weitere Person selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, kann dies für den Täter zu einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und für die weitere Person zu einer Strafbarkeit wegen Beihilfe hierzu führen (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.07.2015, 2 Ss 94/15).