Neue Adresse ab dem 01.06.2017

Um noch besser und einfacher für Sie erreichbar zu sein, finden Sie uns ab dem 01.06.2017 in der WERKStadt Limburg, Bahnhofsplatz 2a, 65549 Limburg.

Dort stehen Ihnen über 900 Parkplätze zur Verfügung (90 Minuten kostenfrei für Kunden der WERKStadt Limburg), über die Tiefgarage des Parkhauses erreichen Sie uns direkt per Aufzug.

Die Kanzlei befindet sich im 1. Obergeschoss auf 160 qm in neu erbauten Räumlichkeiten über der Bäckerei Grund und dem Friseur SUPERCUT zwischen dem HNO Zentrum Taunus und der Geschäftsstelle der BARMER GEK (Eingang gegenüber dem Fitnessstudio SPORTIVO links neben der Einfahrt zur Tiefgarage des Parkhauses).

Die WERKStadt Limburg befindet sich direkt am Limburger Bahnhof. Die Eröffnung des Einkaufs- und Erlebniscenters fand am 26.08.2009 statt, nachdem die ca. 26.000 qm große denkmalgeschützte „Richthalle“ des ehemaligen Ausbesserungswerks der Deutschen Bundesbahn in weniger als einem Jahr denkmalpflegegerecht saniert wurde.

Die Kanzlei ist barrierefrei.

 

Effektive Unfallregulierung

Die Durchführung einer erfolgreichen Unfallregulierung wird immer schwieriger.

Zum Einen sind umfassende Kenntnisse der immer komplexer werdenden Materie, der Neuerungen durch Gesetzesänderungen sowie der aktuellen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich, um alle Ansprüche durchsetzen zu können.

Zum Anderen steht dem Geschädigten der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers gegenüber, welcher bei der Schadensabwicklung nur eigene und somit allein wirtschaftliche Interessen verfolgt.

Wenn Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einschalten, haben Sie einen Fachmann an Ihrer Seite, der darauf achtet, dass Sie nichts verschenken. Nur so können Sie eine „Waffengleichheit“ mit dem Versicherer herstellen.

Frau Ivonne Lucchesi verfügt zudem als „Sachbearbeiterin Unfallschadensregulierung“ über besondere Qualifikationen in diesem wichtigen Rechtsgebiet, um die Tätigkeit des Fachanwalts für Verkehrsrecht zu unterstützen und dadurch die Abwicklung des Schadensfalls zu beschleunigen.

 

„Personenschadensregulierung“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 10.09.2016 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung „Personenschadensregulierung“ in Frankfurt teilgenommen.

Schwerpunkte dieser Veranstaltung waren die Gestaltung von Abfindungsvergleichen, die Kapitalisierung von Schmerzensgeldrenten und sonstigen Renten, Regresse des Sozialversicherungsträgers und anderer Leistungsträger sowie Fragen der Verjährung.

Effektive Zwangsvollstreckung

Die Durchführung einer erfolgreichen Zwangsvollstreckung wird immer schwieriger.

Daher erfordert eine effektive Zwangsvollstreckung umfassende Kenntnisse der immer komplexer werdenden Materie, der Neuerungen durch Gesetzesänderungen sowie der aktuellen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung, um alle Vollstreckungsmöglichkeiten ausschöpfen zu können.

Meine Mitarbeiterin Judith Gabricsevics verfügt als „Sachbearbeiterin Zwangsvollstreckung“ über besondere Qualifikationen in diesem wichtigen Rechtsgebiet, damit Forderungen möglichst auch realisiert werden können.

 

Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers bei absoluter Fahruntüchtigkeit (LG Saarbrücken, Urteil vom 18.02.2015, 14 O 108/14)

Ein Kraftfahrer mit einer BAK von 1,1 Promille und höher ist absolut fahruntüchtig. Das Führen eines Kfz ist in diesem Fall grundsätzlich objektiv und subjektiv als grob fahrlässig anzusehen. In Fällen absoluter Fahruntüchtigkeit spricht der Beweis des ersten Anscheins auch für den Kausalzusammenhang zwischen absoluter Fahruntüchtigkeit und dem Unfall.

Der Versicherungsnehmer muss sich das grob fahrlässige Verhalten des Fahrers zurechnen lassen, wenn dieser unbeschadet der Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Herbeiführung des Versicherungsfalles als dessen Repräsentant anzusehen ist.

Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Der Fahrer eines Kfz ist jedenfalls dann Repräsentant des Versicherungsnehmers, wenn ihm das Fahrzeug zur eigenverantwortlichen Nutzung anvertraut worden ist und er auch für die Unterhaltung und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu sorgen hat.

Verwertung des Unfallfahrzeugs durch Veräußerung

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls verstößt weder gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit noch gegen die ihm obliegende Pflicht zur Schadensminderung, wenn er das Unfallfahrzeug nach Eingang des Schadensgutachtens zu dem vom Sachverständigen durch Einholung mehrerer Angebote auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert veräußert, ohne dem gegnerischen Haftpflichtversicherer zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, für eine wirtschaftlich günstigere Verwertung zu sorgen (OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2015, Az. 11 U 13/15).

Neues zum Parkplatzunfall

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.01.2016 zu dem Az. VI ZR 179/15 klargestellt, dass § 9 V StVO zwar nicht unmittelbar, zumindest jedoch mittelbar über § 1 StVO auf Parkplätzen anwendbar ist. Danach muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls anhalten kann. Aus diesem Grund spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist, wenn dieser zum Kollisionszeitpunkt noch nicht stand.

Ergänzt wird diese Rechtsprechung durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2015 zu dem Az. VI ZR 6/15, wonach der Anscheinsbeweis gegen den auf einem Parkplatz Rückwärtsfahrenden spricht, wenn feststeht, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren des Verkehrsteilnehmers stattgefunden hat und sogar nicht ausgeschlossen werden kann, dass das beschädigte Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt bereits stand.

Recht auf eigenen Sachverständigen

Nach einem Unfall ist der Geschädigte zur Schadensfeststellung in der Auswahl des Sachverständigen frei. Dies gilt auch dann noch, wenn der Versicherer bereits ein Gutachten eingeholt hat. Der Geschädigte muss das vom Versicherer eingeholte Gutachten nicht akzeptieren und darf auf Kosten des Versicherers einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen.

„Immer am Puls des Versicherungsrechts“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 15.04.2016 in Bonn an der 10stündigen Fortbildungsveranstaltung „Immer am Puls des Versicherungsrechts“ teilgenommen.

Themen waren unter anderem die Sachversicherung, die Reiseversicherung, die Personenversicherung sowie die Rechtsschutzversicherung.

„Verteidigung in Verkehrsstrafsachen“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 04.03.2016 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung im Verkehrsrecht „Verteidigung in Verkehrsstrafsachen“ der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins e. V. in Gießen teilgenommen.

Das Seminar befasste sich insbesondere mit Verteidigungsmöglichkeiten im Bußgeld- und Strafverfahren sowie mit Strategien im Verwaltungsverfahren, soweit es um die Entziehung bzw. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis geht.

 

„Ursachen und Behandlung von Schulterschmerzen“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 02.03.2016 an dem 90minütigen Vortrag „Schmerzen in der Schulter – Wo kann die Ursache liegen? Was kann man tun?“ des Herrn Dr. med. Gerd Balser, Chefarzt der Abteilung für Orthopädie und Unfallchirurgie des Kreiskrankenhauses Weilburg teilgenommen.

Verkehrsrecht 2016: Regress des Versicherers

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 20.02.2016 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung „Verkehrsrecht 2016: Regress des Krafthaftpflicht- und Kaskoversicherers“ teilgenommen.

Dabei ging es insbesondere um die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Versicherer nach einer Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer (beispielsweise nach Alkoholdelikten oder Unfallflucht) leitungsfrei ist.