Alle Jahre wieder…

Wir bedanken uns bei allen Mandanten und Geschäftspartnern für die angenehme und erfolgreiche Zusammenarbeit, auf deren Fortführung wir uns freuen und wünschen frohe Festtage und alles erdenklich Gute für das neue Jahr!

Das Ende des standardisierten Messverfahrens?

Das AG Mannheim hat mit Beschluss vom 29.11.2016 zu dem Az. 21 OWi 509 Js 35740/15 ein Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Begründung eingestellt, dass das Lasermessgerät der Firma Vitronic PoliScan Speed in wesentlichen Teilen nicht der Bauartzulassung entspricht und dem Gericht keine eigenständige Beweisführung möglich ist. Hieraus ergeben sich neue Angriffspunkte für eine effektive Verteidigung im Bußgeldverfahren.

Neue soziale Pflegeversicherung ab dem 01.01.2017

Am 01.01.2017 tritt die neue soziale Pflegeversicherung in Kraft. Dabei werden die bisher üblichen drei Pflegestufen in fünf Pflegegrade umgewandelt. Die Neuregelung führt insbesondere zu einer Berücksichtigung und Besserstellung von Versicherten mit demenziellen Erkrankungen. Die Überleitung wird automatisch erfolgen, sodass für die bisherigen Leistungsbezieher keine erneute Begutachtung erforderlich wird. Zur Vermeidung von Schlechterstellungen wird diese Überleitung grundsätzlich in einen Pflegegrad erfolgen, mit dem entweder gleich hohe oder höhere Leitungen als bisher verbunden sind.

 

 

 

 

Aktuelles Urteil des BGH zur Veräußerung des Unfallwagens zum Restwert

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.09.2016 zu dem Az. VI ZR 673/15 zum Einen klargestellt, dass der Geschädigte dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des Unfallwagens keine Gelegenheit dazu geben muss, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen.

 

Zum Anderen stellt der Senat in dem zitierten Urteil klar, dass die korrekte Ermittlung des Restwertes nach wie vor auf dem allgemeinen regionalen Markt zu erfolgen hat, da es dem Geschädigten möglich sein muss, das Fahrzeug bei einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung geben zu können.