Verwertung des Unfallfahrzeugs durch Veräußerung

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls verstößt weder gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit noch gegen die ihm obliegende Pflicht zur Schadensminderung, wenn er das Unfallfahrzeug nach Eingang des Schadensgutachtens zu dem vom Sachverständigen durch Einholung mehrerer Angebote auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert veräußert, ohne dem gegnerischen Haftpflichtversicherer zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, für eine wirtschaftlich günstigere Verwertung zu sorgen (OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2015, Az. 11 U 13/15).

Neues zum Parkplatzunfall

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.01.2016 zu dem Az. VI ZR 179/15 klargestellt, dass § 9 V StVO zwar nicht unmittelbar, zumindest jedoch mittelbar über § 1 StVO auf Parkplätzen anwendbar ist. Danach muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls anhalten kann. Aus diesem Grund spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist, wenn dieser zum Kollisionszeitpunkt noch nicht stand.

Ergänzt wird diese Rechtsprechung durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2015 zu dem Az. VI ZR 6/15, wonach der Anscheinsbeweis gegen den auf einem Parkplatz Rückwärtsfahrenden spricht, wenn feststeht, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren des Verkehrsteilnehmers stattgefunden hat und sogar nicht ausgeschlossen werden kann, dass das beschädigte Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt bereits stand.

Recht auf eigenen Sachverständigen

Nach einem Unfall ist der Geschädigte zur Schadensfeststellung in der Auswahl des Sachverständigen frei. Dies gilt auch dann noch, wenn der Versicherer bereits ein Gutachten eingeholt hat. Der Geschädigte muss das vom Versicherer eingeholte Gutachten nicht akzeptieren und darf auf Kosten des Versicherers einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen.