Verkehrsrecht 2016: Regress des Versicherers

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 20.02.2016 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung „Verkehrsrecht 2016: Regress des Krafthaftpflicht- und Kaskoversicherers“ teilgenommen.

Dabei ging es insbesondere um die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Versicherer nach einer Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer (beispielsweise nach Alkoholdelikten oder Unfallflucht) leitungsfrei ist.

 

Neue Rechtsprechung des BGH zum Parkplatzunfall!

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.12.2015 zu dem Az. VI ZR 6/15 klargestellt, dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, wonach sich der Schluss aufdrängt, dass auch der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision auf dem Parkplatz bereits zum Stillstand gebracht hat, die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. Der gegen den Rückwärtsfahrenden streitende Anscheinsbeweis entfällt somit nicht erst dann, wenn dieser zum Unfallzeitpunkt nachweisbar bereits längere Zeit zum Stehen gekommen war.

Durch diese Klarstellung erhöhen sich die Chancen, nach einem entsprechenden Parkplatzunfall mehr als 50% seiner Ansprüche realisieren zu können.

Fiktive Reparaturkostenabrechnung in der Kaskoversicherung

In der Kaskoversicherung können auch fiktive Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt als „erforderliche“ Kosten im Sinne von A.2.7.1 b) AKB 2008 anzusehen sein. Dies ist zum einen dann zu bejahen, wenn die fachgerechte Wiederherstellung des Fahrzeugs nur in einer markengebundenen Werkstatt erfolgen kann, zum anderen aber regelmäßig auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, welches der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (BGH, Urteil vom 11.11.2015, IV ZR 426/14).