„Rechtsschutzversicherung im Verkehrsrecht“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 06.03.2015 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung im Versicherungsrecht „Rechtsschutzversicherung im Verkehrsrecht“ in Gießen teilgenommen.

Das Seminarthema ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Zahl der Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmern und ihren Rechtsschutzversicherern stetig steigt. Grund hierfür ist insbesondere, dass die Rechtsschutzversicherer häufig allein aus wirtschaftlichen Gründen Versicherungsschutz versagen oder selbst das komplexe Regelwerk nicht verstehen und deshalb eine falsche Entscheidung treffen.

Die Veranstaltung befasste sich unter anderem mit folgenden Fragen:

1.) In welchen Fällen ist die Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig?

2.) Wer ist in der Rechtsschutzversicherung versichert oder mitversichert?

3.) Welche Leistungen bietet die Rechtsschutzversicherung (z.B. Kostenübernahme für die Einholung privater Sachverständigengutachten)?

4.) Wie ist mit einer Deckungsablehnung umzugehen?

Nehmen Sie eine Deckungsablehnung nicht einfach hin, sprechen Sie uns an! Bestehen Sie auf Ihre Rechte aus Ihrem Versicherungsvertrag! Wir helfen Ihnen, diese auch durchzusetzen!

Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

Nach einem Beschluss des KG vom 27.10.2014 (3 Ws (B) 467/14) handelt es sich bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren nicht um ein standardisiertes Messverfahren. Somit muss der Tatrichter im Urteil grundsätzlich Feststellungen dazu treffen, wie lang die Messtrecke und wie groß der Verfolgungsabstand war. Bei Dunkelheit sind in der Regel zusätzliche Darlegungen zu den Sichtverhältnissen erforderlich.

Bedenken gegen die Kraftfahreignung aus Parkverstößen

Nach einem Beschluss des VGH Mannheim vom 20.11.2014 (10 S 1883/14) können Bedenken gegen die Kraftfahreignung ausnahmsweise jedenfalls auch durch die langjährige und hartnäckige Begehung einer Vielzahl von Verkehrsordnungswidrigkeiten entstehen, die wie beispielsweise Parkverstöße nicht mit Punkten bewertet werden, wenn sich darin in Verbindung mit einschlägigen Eintragungen im Fahreignungsregister eine verfestigte gleichgültige Grundeinstellung gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbart. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Betroffene von Januar 2004 bis Mai 2010 in mindestens 151 Fällen gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs verstoßen.

Keine verbotswidrige Mobiltelefonbenutzung

Nach einem Beschluss des OLG Köln vom 07.11.2014 (III-1 RBs 284/14) liegt keine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons vor, wenn der Fahrer diese nach dem Klingeln an seinen Beifahrer weiterreicht, ohne auf das Display zu schauen.

53. Deutscher Verkehrsgerichtstag in Goslar

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 29. und 30.01.2015 am 53. Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar teilgenommen. Themen waren unter anderem „Europäischer Führerscheintourimus“, „Automatisiertes Fahren“, „Neue Promillegrenzen für Radfahrer“, „Unfallrisiko Landstraße“, „Ablenkung durch moderne Kommunikationstechniken“, „Alternative Reparaturmethoden“ sowie der „Anscheinsbeweis im Verkehrsrecht“. Näheres zu den in den jeweiligen Arbeitskreisen beschlossenen Empfehlungen kann den einschlägigen Pressemitteilungen entnommen werden.

Antrag auf Neufeststellung gemäß § 44 SGB X

Sie haben im Sozialrecht einen nicht begünstigenden Bescheid erhalten, mit dem Sie nicht einverstanden sind, da dieser Ihrer Meinung nach rechtswidrig ist. Leider haben Sie die Widerspruchsfrist versäumt, womit der Bescheid eigentlich unanfechtbar geworden ist. In diesem Fall haben Sie jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Neufestsetzung gemäß § 44 SGB X zu stellen. Diese Vorschrift gewährt Ihnen grundsätzlich einen Anspruch auf Rücknahme des (im Ergebnis tatsächlich rechtswidrigen) Bescheids mit Wirkung für die Vergangenheit – längstens für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren. Durch den Antrag wird der Leistungsträger veranlasst, den eigentlich bestandskräftigen Bescheid erneut zu überprüfen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ergeht sodann mittels eines neuen Bescheids, der wiederum mit einem (nunmehr fristgerecht eingelegten) Widerspruch angegriffen werden kann.

Neuerungen für Verkehrsteilnehmer 2015

– Autofahrer können innerhalb Deutschlands bei einem Wohnortwechsel das Kennzeichen des alten Wohnorts behalten, auch wenn das Fahrzeug weiterhin umgemeldet werden muss. Erst bei einer Neuzulassung muss ein Kennzeichen des neuen Wohnorts beantragt werden.

– Ab 2015 angemeldete Fahrzeuge können online wieder abgemeldet werden; voraussichtlich ab 2016 soll auch die Wiederzulassung online möglich sein.

– Das automatische Notrufsystem eCall wird in allen Neuwagen Pflicht. eCall wird automatisch aktiviert, wenn fahrzeugseitige Sensoren einen schweren Zusammenstoß registrieren. In diesem Fall stellt das System unter der europäischen Notrufnummer 112 eine Telefonverbindung zur nächsten Notrufzentrale her.

– Die Verbandskästen im Pkw müssen der DIN 13164 entsprechen, wodurch sich der vorgeschrieben Inhalt ändert. Solange das Ablaufdatum nicht überschritten ist, müssen die alten Verbandskästen jedoch nicht ausgetauscht werden.

– Ab dem 01.11.2015 müssen alle neuen Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen mit einem Spurverlassenswarner ausgestattet sein.

– Elektrofahrzeuge und Teilnehmer von Carsharing-Projekten sollen ab Mitte 2015 Vorteile im Straßenverkehr erhalten. Wer auf Strom zur Fortbewegung setzt, soll bevorzugt parken und ausgewiesene Busspuren benutzen dürfen. Für Carsharing-Projekte sind kostenlose Sonderparkplätze geplant.