Tagung der ADAC Vertragsanwälte

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 27.06.2015 an einer fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung für ADAC Vertragsanwälte im Verkehrsrecht teilgenommen. Themen waren unter anderem das Recht der Ordnungswidrigkeiten, das Schadensmanagement, die MPU, Datenschutz im Straßenverkehr sowie zivilprozessuale Probleme im Haftpflichtrecht.

Die Rechtsschutzversicherung im Verkehrsrecht

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 24.06.2015 an einer fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung im Verkehrsrecht teilgenommen. Thema war unter anderem, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Leistungen der Rechtsschutzversicherer im Verkehrsrecht eintrittspflichtig ist.

„Der Erwerbsschaden“

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht Markus Bittner hat am 20.06.2015 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung „Der Erwerbsschaden“ der HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft in Frankfurt am Main teilgenommen.

Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers nach Verkehrsunfallflucht

Das AG Köln hat mit Urteil vom 04.07.2014, Az. 269 C 72/13 klargestellt, dass dem Kfz-Haftpflichtversicherer bei einer Verkehrsunfallflucht dann kein Regressanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer zusteht, wenn kein Zweifel an der Person des Fahrers besteht und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fahrer fahruntüchtig gewesen sein könnte. Die Beachtung der Aufklärungspflicht hätte keine zusätzlichen Aufklärungsmöglichkeiten erbracht, so dass der Kausalitätsgegenbeweis als erbracht anzusehen und der Kfz-Haftpflichtversicherer leistungspflichtig ist.

ADAC Vertragsanwalt

Rechtsanwalt Markus Bittner arbeitet als selbstständiger und unabhängiger Rechtsanwalt mit dem ADAC zusammen.

ADAC Mitglieder können unabhängig von Bestehen einer Rechtsschutzversicherung ein erstes Beratungsgespräch bei einem ADAC Vertragsanwalt in Anspruch nehmen, ohne dass dem ADAC Mitglied hierfür Kosten entstehen.

Selbstverständlich können Sie auch dann, wenn Sie kein ADAC Mitglied sind, die Fachkompetenz von Rechtsanwalt Markus Bittner nutzen und sich beraten lassen. Für eine Erstberatung fallen gesetzliche Gebühren in Höhe von bis zu 190,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer an, die bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung je nach Ausgestaltung des vereinbarten Versicherungsschutzes von Ihrem Rechtsschutzversicherer übernommen werden.

 

Unzulässige Verkürzung der Sachmängelhaftungsfrist in den Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen des ZdK (Stand 03/2008) bei Verbrauchsgüterkauf

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat am 29.04.2015 zum Gebrauchtwagenhandel entschieden, dass die Verkürzung der gesetzlichen Sachmängelhaftungsfrist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (GWVB) des ZdK (Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes, Stand 03/2008) beim Verbrauchsgüterkauf gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist (BGH, Urteil vom 29.04.2015, Az. VIII ZR 104/14). Der Bundesgerichtshof hat dabei in seiner Entscheidung Feststellungen zu den Anforderungen getroffen, die bei einer formularmäßigen Verkürzung von Verjährungsfristen für die Verständlichkeit der Regelung aus Sicht des Verbrauchers (Kunden) zu beachten sind.

 

Neue Geschwindigkeitsmessgeräte in Limburg ab Juni 2015

Die Stadt Limburg hat in Linter in Richtung Wiesbaden in Höhe der dortigen Tankstelle sowie am Ortseingang in Staffel in Fahrtrichtung Görgeshausen zwei neue dauerhafte Geschwindigkeitsmessgeräte aufgestellt. Es handelt sich um Einseitensensoren ES3.0 stationär der Firma eso, deren Messungen in vielen Fällen angreifbar ist. Bitte fahren Sie vorsichtig!

„Immer am Puls des Versicherungsrechts“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 29.05.2015 an der 10stündigen Fortbildungsveranstaltung im Versicherungsrecht „Immer am Puls des Versicherungsrechts“ in Bonn teilgenommen.

Thema war unter anderem die neueste BGH-Rechtsprechung in der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung, der Kranken- und Unfallversicherung sowie in der Haftpflicht-, Sach- und Rechtsschutzversicherung.

Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG

Sie haben im Sozialrecht bei einer Behörde einen Antrag gestellt bzw. gegen einen nicht begünstigenden Bescheid Widerspruch eingelegt. Für die Bescheiderteilung hat die Behörde nach Antragstellung sechs Monate und für die Erteilung des Widerspruchsbescheides nach Einlegung des Widerspruchs drei Monate Zeit. Wenn die Behörde diese gesetzlichen Fristen – aus welchen Gründen auch immer – nicht einhält, haben Sie die Möglichkeit, eine sogenannte Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG zu erheben. Hierdurch können Sie die Behörde zwingen, Ihren Antrag bzw. Widerspruch in jedem Falle zu bescheiden, um entweder so zu Ihrem Recht zu kommen oder aber im Falle eines Widerspruchsbescheides diesen einer Überprüfung durch das Sozialgericht zuzuführen. Sie stehen einer etwaigen „Hinhaltetaktik“ seitens der Behörde somit nicht wehrlos gegenüber.

 

 

 

 

 

 

Sofortiger Rücktritt vom Kaufvertrag

Der BGH hat mit Urteil vom 15.04.2015, Az. VIII ZR 80/14 klargestellt, dass eine Nachbesserung nicht zumutbar und der sofortige Rücktritt vom Kaufvertrag gerechtfertigt ist, wenn am Tage des Kaufs eine neue TÜV-Plakette erteilt wird, der Motor bereits am folgenden Tag mehrfach versagt und erhebliche Korrosion an den Bremsleitungen festgestellt wird.

Verwaltungsrechtliche Fahrerlaubnisentziehung während eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens unzulässig

Das VG Hamburg hat mit Beschluss vom 09.09.2014, Az. 15 E 3299/14 klargestellt, dass die Fahrerlaubnisbehörde einen Sachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren gemäß § 3 Abs. 3 StVG nicht berücksichtigen darf, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt. Hierdurch soll verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird; die Beurteilung durch den Strafrichter soll in diesen Fällen Vorrang haben.

Kollision eines linksabbiegenden LKW mit einer Fußgängerin

Nach einem Beschluss des OLG Dresden vom 05.01.2015, Az. 7 U 568/14 darf ein Fußgänger beim Überqueren eines Fußgängerüberweges bei „grün“ grundsätzlich darauf vertrauen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer seinen Vorrang beachten. Neben einem beiläufigen Blick bei Betreten des Überwegs muss er sich deshalb darüber hinaus nicht auch während des Überquerens der Straße darüber Gewissheit verschaffen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer seinen Vorrang auch weiterhin beachten.