§ 23 Abs. 1a StVO: Benutzung elektronischer Geräte

Das OLG Jena hat mit Beschluss vom 13.10.2021, 1 OLG 121 SsRs 55/21 klargestellt, dass auch nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO allein das bloße Halten oder Aufnehmen eines elektronischen Geräts während des Führens eines Kraftfahrzeugs kein tatbestandsmäßiger Verstoß ist. Vielmehr muss auch weiterhin über das bloße Halten hinaus eine Benutzung des elektronischen Geräts hinzu kommen. Somit bestehen insoweit auch weiterhin Ansätze für eine erfolgreiche Verteidigung.